Schwerin:MV prüft Aufhebung der Testpflicht nach Auffrischungsimpfung

Stefanie Drese (SPD), Gesundheitsministerin, lächelt. (Foto: Stefan Sauer/dpa)

Mecklenburg-Vorpommern prüft die Aufhebung der Corona-Testpflicht für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Gesundheitsministerin...

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Schwerin (dpa/mv) - Mecklenburg-Vorpommern prüft die Aufhebung der Corona-Testpflicht für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Gesundheitsministerin Stefanie Drese (SPD) hoffe jedoch auf eine bundesweite Lösung und wolle das Thema bei der Gesundheitsministerkonferenz am Montag ansprechen, sagte ein Ministeriumssprecher am Freitag der Deutschen Presse-Agentur.

In Niedersachsen entfällt an diesem Samstag die Testpflicht bei 2G plus für Menschen, die bereits ihre Booster-Impfung erhalten haben. Hintergrund seien Engpässe beim Testen; lange Schlangen vor Testzentren sollten vermieden werden, erklärte eine Regierungssprecherin in Hannover. Aus wissenschaftlicher Sicht bestehe nach der Corona-Auffrischungsimpfung eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, sich und andere anzustecken. Auch in Rheinland-Pfalz sollen ab Samstag Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sein.

Der Sprecher des Gesundheitsministeriums in Schwerin gab zu bedenken, dass auch Menschen, die gerade ihre zweite Impfung gegen Corona bekommen haben, eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit hätten, andere anzustecken. Man dürfe aber auch nicht diejenigen bestrafen, die sich schon vor Monaten haben impfen lassen, für die es aber noch zu früh für eine Booster-Impfung sei. Das Thema sei komplex, sagte er.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Mittwoch in vielen Freizeitbereichen 2G plus, etwa in Restaurants, Theatern, Kinos, Museen und Fitnessstudios. Das hat zu Unmut bei vollständig Geimpften und auch bei Anbietern geführt. In Kinos bleiben Filmsäle leer, Theater haben mit Stornierungen zu kämpfen, Restaurants brechen Einnahmen weg.

© dpa-infocom, dpa:211203-99-248267/2

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