Erfurt (dpa/th) - Die neue Corona-Sonderverordnung, die das Herunterfahren weiter Teile des öffentlichen Lebens in Thüringen regelt, liegt vor. Die Regeln, die von Montag (2. November) an gelten, halten sich grundsätzlich an die Vereinbarungen von Bund und Ländern, wie aus einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums von Samstagabend hervorgeht.
Danach muss die gesamte Gastronomie mit Ausnahme von Mensen und Kantinen sowie ein Großteil der Kultur- und Freizeiteinrichtungen für voraussichtlich einen Monat schließen. Schulen, Kindergärten und andere Bildungsangebote bleiben offen. Auch eingekauft werden kann weiter.
In der Öffentlichkeit gelten Kontaktbeschränkungen mit maximal zehn Mitgliedern von zwei Haushalten. Im Gegensatz zu ersten Plänen dürfen nicht nur Friseursalons, sondern auch Kosmetik- und Nagelstudios bei Einhaltung der Hygienekonzepte weiter öffnen. Auch Zoos und Tierparks in Thüringen können noch Besucher empfangen - allerdings nur in den Außenbereichen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Museen, die zumindest für entgeltfreie, bildungsbezogene Angebote öffnen können.
Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) sprach von einem Kraftakt, mit dem die sprunghafte Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden solle. Elf von 23 Kreisen und kreisfreien Städten in Thüringen galten am Samstag als Risikogebiet. Werner und Bildungsminister Helmut Holter (Linke) appellierten an die Thüringer, die strengen Regeln einzuhalten und sich damit solidarisch zu verhalten.
Erstmals enthält eine Thüringer Corona-Verordnung einen Parlamentsvorbehalt. Damit kann der Landtag, der am Dienstag zu einer Sondersitzung zusammenkommt, Änderungen vornehmen.
Geschlossen werden von Montag an unter anderem Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, aber auch Messen mit Ausnahme von reinen Fachmessen. Die Schließung soll außerdem für Freizeitparks, Spielhallen und Bordelle gelten. Bäder sind ebenfalls betroffen, allerdings darf es Schulschwimmunterricht geben.
Weiterhin offen bleiben neben Kindergärten und Schulen auch Volkshochschulen, Fahrschulen, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Bibliotheken. Das gilt auch für Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, sämtliche Beratungsstellen, Tagespflege-Einrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Therapeutische Einrichtungen sowie Spielplätze.
Im Handel gibt es die Einschränkung, dass nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche eingelassen werden darf.