Mietrecht:Umbauten, Kehrwoche, Untermieter: Was darf ich als Mieter?

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Im Mietvertrag muss geregelt sein, ob der Mieter zum Schneeräumen verpflichtet ist.

(Foto: dpa)

Sobald der Mietvertrag unterschrieben ist, verfügt der Mieter über die Wohnung - aber nicht ganz allein nach seinen Vorstellungen. Welche Rechte und Pflichten Mieter hinsichtlich Umbauten, Kehrwoche und Untermietern haben.

Von Sabrina Ebitsch

Umbauten

Eine Wohnung soll den eigenen Bedürfnisse entsprechen, daher sind Anpassungen durch den Mieter grundsätzlich zulässig. Wenn im Wohnzimmer eine zusätzliche Steckdose gebraucht wird oder das Badezimmerregal nur hält, wenn dabei in Fliesen oder Fugen gebohrt wird, kann der Vermieter nichts dagegen sagen. Selbst zusätzliche Waschbecken oder eine Badewanne darf der Mieter einbauen oder auch einen anderen Boden verlegen.

Eine vorherige Absprache ist trotzdem zu empfehlen, denn der Vermieter kann bei Auszug verlangen, dass solche Eingriffe wieder rückgängig gemacht werden. Bei größeren Maßnahmen wie Mauerdurchbrüchen oder dem Einbau einer Heizung muss der Vermieter auf jeden Fall sein Okay geben, das auch schriftlich dokumentiert werden sollte. Darin sollte auch geregelt werden, wie die Kosten aufgeteilt werden und dass man beim Auszug nicht verpflichtet ist, die neuen Badezimmerkacheln wieder zu entfernen.

Kehrwoche und Winterdienst

Beim Winterdienst muss im Mietvertrag festgeschrieben sein, dass der Mieter bei Bedarf zum Schneeschieber greifen muss. Dass das "schon immer so war" oder es "alle anderen auch machen", reicht nicht zur Begründung. Grundsätzlich hat sich der Vermieter darum zu kümmern, dass etwa Bürgersteige gefahrlos zu begehen sind. Delegiert er dies, muss er zumindest kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt; er muss zudem Geräte und Streusalz oder ähnliches bereitstellen. Geräumt werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, bei Bedarf auch mehrmals.

Wenn eine Reinigungspflicht - im Mietvertrag oder auch in der Hausordnung - festgelegt ist, dann sollten darin Umfang und Frequenz geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Putzen etwa des Treppenhauses einmal in der Woche auf jeden Fall ausreichend. Putzmittel und -geräte muss der Vermieter stellen. Ist nichts anderes vereinbart, muss der Bewohner nur die Gemeinflächen, also zum Beispiel die Treppe und den Treppenabsatz zwischen seiner Wohnung und den Nachbarwohnungen putzen. Wann er das genau tut, ist ihm überlassen. Kommt der Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nach, kann der Vermieter ihn abmahnen und die Kosten für einen Putzdienst auf ihn übertragen.

Untervermieten

Wer seine Wohnung oder einen Teil davon untervermieten will, sollte einen Untermietvertrag abschließen. Zuvor muss er die Zustimmung des Vermieters einholen. Tut ein Mieter das nicht und der Vermieter erfährt davon, droht die Kündigung. Selbst tolerantere Vermieter können verlangen, dass der Untermieter sofort wieder auszieht. Wenn der Vermieter auf Anfrage die Erlaubnis verweigert, kann der Mieter mit Frist von drei Monaten kündigen, auch bei Zeitmietverträgen, die das eigentlich ausschließen.

Hat der Mieter ein "berechtigtes Interesse" am Untervermieten, kann er die Erlaubnis des Vermieters verlangen. Ein "berechtigtes Interesse" ist zum Beispiel, wenn Freund oder Freundin mit einziehen wollen; aber auch, wenn ein Mieter durch Scheidung oder plötzliche Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist, die Miete allein zu bezahlen. Wenn die ganze Wohnung untervermietet werden soll, steht es dem Vermieter aber frei, ob er zustimmt. In manchen Mietverträgen ist die Untermiete bereits schriftlich geregelt - vor der Auseinandersetzung lohnt sich also ein Blick in die Unterlagen.

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