Landkreis Deggendorf:Trotz Corona-Symptomen Patienten behandelt - Anzeige gegen Arzt

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Zum Schutz seiner Patienten soll der Mediziner eine FFP2-Maske verwendet haben - trotzdem steckten sich wohl bislang fünf Personen an, etwa 275 weitere müssen vorsorglich in Quarantäne.

Von Dietrich Mittler, München/Deggendorf

Gegen den Arzt, der im Kreis Deggendorf trotz Corona-typischer Symptome Patienten behandelt hat, ist jetzt Anzeige erstattet worden. Landrat Christian Bernreiter (CSU) hat am Mittwoch das von seinen Mitarbeitern vorbereitete mehrseitige Schreiben unterzeichnet. "Wir geben den Fall zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Deggendorf ab", sagte Bernreiter. Der im Raum stehende Straftatbestand lautet "Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung".

Auf den im Kreis Deggendorf als Allgemeinmediziner tätigen Internisten kommen jetzt zumindest Vorermittlungen zu. Vor gut zwei Wochen, also Anfang September, soll er nach Erkenntnissen der Gesundheitsbehörden in Bezug auf Corona "symptomatisch" gewesen sein - sprich typische Krankheitsanzeichen an sich bemerkt haben. Bis zum Vorliegen des positiven Corona-Tests habe er jedoch den Praxisbetrieb nicht eingestellt, sondern, so zitiert ihn Landrat Bernreiter, offenbar zum Schutz der Patientinnen und Patienten, im Praxisbetrieb "eine FFP2-Maske verwendet".

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Wie Bernreiter am Mittwoch erneut hervorhob, habe der Arzt seine Praxis geschlossen, nachdem er sein positives Testergebnis kannte. Fakt ist indes, dass nun fünf seiner Patientinnen und Patienten, darunter eine Zehntklässlerin der Realschule im niederbayerischen Markt Schöllnach, ebenfalls positiv auf Corona getestet wurden. Sie hatten, so fanden die Gesundheitsbehörden bei ihren Nachforschungen heraus, mit circa 275 weiteren Personen Kontakt, die umgehend ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden mussten. Darunter befinden sich neben Lehrkräften auch circa 130 Schüler. Die Zehntklässlerin stand laut Bernreiter durch ihre Mitarbeit bei der "Bücherausgabe-Truppe" sowie durch ihre Busfahrten zur Schule mit etlichen Mitschülern in Kontakt.

Trotz der relativ hohen Zahl der Menschen, die nun in Quarantäne gehen mussten, ist der Deggendorfer Landrat aber doch froh, dass augenblicklich nicht mehr als fünf Infizierte womöglich mit dem Verhalten des Internisten in Verbindung stehen. Dieser betreute offenbar als Arzt nämlich auch die Bewohner eines Altenheims. Ein Corona-Test bei den Senioren beseitigte erste Befürchtungen. "Zum Glück ist das Ergebnis in allen Fällen negativ", hieß es im Umfeld des Heims. Der Arzt war am Mittwoch telefonisch für die Darstellung seiner Sichtweise nicht erreichbar. Nicht klären ließ sich daher auch, ob er sich tatsächlich bei einem Chorwochenende in Tschechien angesteckt hat, wie es heißt. "Die Praxis ist wegen Corona-Quarantäne-Bestimmungen bis auf weiteres geschlossen", verkündet derzeit eine Stimme auf dem Anrufbeantworter.

Sollte der Arzt wirklich, wie bislang nur als Verdacht im Raum steht, fahrlässig gehandelt haben, so werden auch berufsrechtliche Konsequenzen auf ihn zukommen. Die Bayerische Landesärztekammer hielt sich jedoch auf Medienanfragen hin weitgehend im Allgemeinen. Kammerpräsident Gerald Quitterer war für eine Stellungnahme persönlich nicht zu erreichen. "Sollte eine Berufspflichtverletzung eines Arztes vorliegen", so teilte die Kammer mit, dann habe der jeweils zuständige Ärztliche Bezirksverband darüber zu entscheiden, welche Konsequenzen das nach sich zieht. Grundsätzlich könne beim Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte "eine Rüge" oder "in Verbindung mit der Rüge" eine Geldbuße verhängt werden.

Auf die Staatsanwaltschaft Deggendorf kommt nun indes viel Arbeit zu, muss sie doch klären, wie der Arzt seine eigenen Krankheitssymptome einstufte und ob er diese mit Corona in Verbindung hätte bringen müssen. Und außerdem: War er von Dritten nach seiner Rückkehr in die Praxis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er Kontakt zu infizierten Personen gehabt hatte? Finanzielle Gründe für die Fortführung der Patientenbetreuung gab es jedenfalls keine: Ärzte, die an Corona erkrankt sind, haben gemäß Infektionsschutzgesetz bei untersagter Tätigkeit oder bei Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung.

© SZ vom 17.09.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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