Müssen - stark vereinfacht - einst erhaltene Corona-Soforthilfen unter bestimmten Bedingungen zurückbezahlt werden? Ja, hat das Verwaltungsgericht Ansbach nun entschieden und eine erste Klage dagegen abgelehnt. Eine schriftliche Urteilsbegründung sei inzwischen zugestellt worden, bestätigten Verfahrensbeteiligte der SZ.
Ursprünglich sollten die Corona-Soforthilfe im Frühjahr 2020 pandemiebedingte Einbußen abfedern. Doch bald beklagten sich Unternehmer über ungenaue Vorgaben - und wurden im Herbst 2022 ein weiteres Mal überrascht, als sie nachweisen sollten, das Geld zu Recht erhalten zu haben. Ein solcher Nachweis ist zwar durchaus Usus bei Hilfsprogrammen. Doch das sei so nicht kommuniziert worden, hieß es immer wieder.
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In der Folge gingen mehrere Klagen gegen die Rückzahlung an bayerischen Gerichten ein. Der Mittelstandsverband BVMW unterstützte das öffentlich. In einer Mitteilung des Verbands zur Urteilsbegründung heißt es nun unter anderem, dass das Urteil aus Ansbach "für die Unternehmer ernüchternd" sei. Demnach war das Gericht der Ansicht, dass die Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung der Hilfen "von Beginn an einheitlich erfolgt sei". Nachträgliche Korrekturen in den Hilfsbestimmungen seien eine Klarstellung, "aber keine Änderung der Regelung".
Zu Ende ist das juristische Ringen um die Corona-Soforthilfen damit nicht: Die Kanzlei, die das klagende Unternehmen vertritt, strebt eine Zulassung der Berufung an. Sollte dieser stattgegeben werden, müsste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Das würde der Mittelstandsverband begrüßen, auch um Rechtssicherheit für künftige Hilfsprogramme zu schaffen. Außerdem fordert er die Einsetzung einer versprochenen Härtefallkommission. Daneben sind noch an anderen Gerichten Verfahren zu den Hilfen anhängig.