Bundesgerichtshof:Höhere Anzahlung bei Pauschalreisen

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Am Strand von Ostia, Rom (Foto: AFP)

Tui verlangt bis zu 40 Prozent Vorauszahlung gleich bei der Buchung, doppelt so viel wie früher. Nun haben Bundesrichter geurteilt - nicht im Sinne der Urlauber.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Man kennt das Problem: Das Urlaubsgeld ist noch in weiter Ferne, da verlangt der Reiseveranstalter bereits eine saftige Anzahlung für den Sommerurlaub. Einst gab es hier eine klare Deckelung in Höhe von 20 Prozent. Doch inzwischen gewährt der Bundesgerichtshof den Veranstaltern einen beträchtlichen Spielraum für deutlich höhere Anzahlungen - ein Spielraum, den er mit einem neuen Urteil noch vergrößert hat. ( Az. X ZR 71/ 16)

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, und zwar gegen eine Klausel des Reiseveranstalters Tui, die den Kunden für bestimmte Pauschalreisen bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent abverlangt. Es geht dabei um Reisetypen mit den kryptischen Bezeichnungen X1-2-Fly und XTUI. Dahinter verbirgt sich ein Geschäftsmodell, das nach Auskunft des Deutschen Reiseverbandes seit Jahren stark anwächst - auch wenn traditionelle Pauschalreisen nach wie vor den Großteil ausmachen.

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Solche Reisen stammen nicht aus den Kontingenten, welche sich die Veranstalter vor Saisonbeginn gesichert haben, sondern werden nach tagesaktuellen Preisen zusammengestellt - ein gerade verfügbarer Flug wird etwa mit einem Hotelangebot kombiniert. Genutzt werden solche Angebote entweder von Last-Minute-Reisenden oder, und darum ging es vornehmlich beim BGH, von Frühbuchern.

Das Problem: Die Veranstalter müssen bei solchen Reisen häufig in Vorleistung gehen. Vor allem die Fluggesellschaften verlangen bei dieser Buchungsart oft die sofortige Bezahlung oder mindestens eine hohe Anzahlung. Die Veranstalter begannen, dies in Form höherer Anzahlungen auf die Kunden abzuwälzen.

Der BGH hatte dies im Jahr 2014 gebilligt, übrigens im selben Verfahren, das nach einer Schleife über das Oberlandesgericht Celle nun erneut in Karlsruhe gelandet ist. Damit hat er die Tür für höhere Anzahlungen geöffnet - aber eben nur in dem Umfang, in dem die Veranstalter selbst in Vorleistung treten.

Erst 10, dann 20, jetzt 40 Prozent

Zwar war die Quote schon in den Jahrzehnten zuvor stetig gewachsen. 1987 hatte der BGH zehn Prozent Anzahlung für zulässig gehalten, 2006 schraubte er sie auf 20 Prozent - was damals nachvollziehbar war, weil die Kunden inzwischen durch einen "Sicherungsschein" gegen ein in der Reisebranche nicht so seltenes Insolvenzrisiko abgesichert waren. 20 Prozent war immerhin eine klare Grenze. Das Urteil von 2014 war dann die Abkehr von der Klarheit. Seither können die Veranstalter Rechnungen aufstellen, in welcher Höhe sie für bestimmte Reisen "typischerweise" selbst Geld vorstrecken müssen. Der Keim für neue Streitigkeiten war damit gelegt.

Mit dem neuen Urteil hat der BGH nun zwar ein paar Vereinfachungen versucht, zugleich aber seine Rechtsprechung noch erweitert, und zwar zugunsten der Reiseveranstalter. Damit dürften nun auch Vorauszahlungen in der Nähe von 40 Prozent möglich sein. Erstens dürfen die Veranstalter fortan auch Provisionszahlungen an die Reisebüros in Anschlag bringen. Und zweitens dürfen sie, wenn die eigenen Vorleistungen sehr heterogen sind, auf Mittelwerte zurückgreifen.

Nach eigenen Angaben muss Tui bei 90 Prozent der Flugbuchungen in Vorleistung gehen, bei den verbleibenden zehn Prozent nicht. Laut BGH muss bei der Anzahlung nun nicht unterschieden werden, ob die gebuchte Reise in die eine oder andere Kategorie gehört. "Wir haben mehr an Durchschnittsberechnungen zugelassen, als wir das ursprünglich gedacht hatten", sagte der Senatsvorsitzende Peter Meier-Beck. Einzig wegen einiger Details bei den Hotelkosten ist der Fall ans OLG zurückverwiesen worden.

"Der Verbraucher jetzt weiß gar nichts mehr"

Aus Sicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen führt diese Rechtsprechung in eine kundenfeindliche Unübersichtlichkeit. "Der Verbraucher weiß jetzt gar nichts mehr", sagt die Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Auch für die Verbände sei es kompliziert, die Zulässigkeit von Anzahlungsquoten zu beurteilen. "Wir müssten von den Veranstaltern Unterlagen anfordern, die diese als Geschäftsgeheimnis ansehen." Hinzu kommt das Prozessrisiko: Klagt ein Verband auf Verdacht gegen solche Klauseln, kann er auf den Kosten sitzen bleiben.

In der Verhandlung in Karlsruhe schien es, als sei dem BGH angesichts seiner Rechtsprechung selbst nicht so ganz wohl. "Vielleicht waren wir mit den Verhältnissen nicht hinreichend vertraut, als wir skizziert haben, wie man dieses Feld bewältigen könnte", gestand der Senatsvorsitzende ein.

Für Klarheit könnte der Gesetzgeber sorgen - doch der hat diese Chance erst einmal verpasst. In einer nächstes Jahr in kraft tretenden EU-Pauschalreiserichtlinie finden sich keine Prozentsätze zulässiger Anzahlungen.

© SZ vom 26.07.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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