Seine Liebe zum FC Bayern München darf ein 21-jähriger Münchner demnächst bei gemeinnütziger Arbeit überdenken. Mit Aufklebern wollte der junge Mann in der Öffentlichkeit sein Revier als Bayern-Fan markieren. Weil er überdies einen Hunderter stahl, um sich Tickets zu kaufen, wurde er vom Amtsgericht wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Geldauflage von 100 Euro sowie zu 20 Arbeitsstunden verurteilt. Er muss außerdem an einem Beratungsgespräch des Jugendinformationszentrums teilnehmen.
Der 21-Jährige ist verheiratet, doch seine große Liebe scheint der FC Bayern zu sein: Regelmäßig geht der junge Mann zu den Fußball- und Basketballspielen des Vereins. Ziemlich genau vor einem Jahr wollte er das auch öffentlich kundtun und begann sein Umfeld mit Stickern zu bekleben.
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So pappte er an die Telefonzelle an der Ecke Südliche Auffahrtsallee und Hubertusstraße einen Aufkleber mit der Aufschrift "Minga, Oida", 7,2 mal 5 Zentimeter groß. An die Ampel an der Südlichen Auffahrtsallee auf Höhe des Anwesens Nummer 59 heftete er einen 9,5 mal 9,5 Zentimeter großen Aufkleber "Auf die Bayern".
Das allein hätte ihn sicherlich nicht vor das Jugendgericht gebracht. Doch im März sah er, dass ein Passant beim Geldabheben im Ausgabeschacht des Bankautomaten der Stadtsparkasse am Rotkreuzplatz einen Hunderter vergessen hatte.
Sticker sollten sein "Revier als Bayern-Fan markieren"
Der 21-Jährige wurde erwischt, als er die Geldnote einsteckte. In der Verhandlung räumte der junge Mann ein, dass er damit Eintrittskarten kaufen wollte. Sein Dispokredit sei zu diesem Zeitpunkt schon um 1000 Euro überzogen gewesen: "Ich hatte mir zuvor für 600 Euro eine Basketball-Jahreskarte gekauft." Die Sticker "sollten mein Revier als Bayern-Fan markieren".
Die Richterin war milde gestimmt. Der Angeklagte sei bei dem ersten "Tatkomplex" mit den Aufklebern noch Heranwachsender gewesen - bei dem Diebstahl allerdings schon Erwachsener. Dennoch verurteilte sie ihn auch für diese Tat nach Jugendstrafrecht.
Die Richterin sah bei dem jungen Mann "deutliche Reifeverzögerungen". Beide Taten hätten "durchaus Züge einer Jugendverfehlung", meinte sie bei der Urteilsverkündung. Das Urteil (Az.: 1033 Ds 466 Js 200725/15) ist rechtskräftig. Seine Arbeitsstrafe kann der 21-Jährige jetzt etwa bei einer karitativen Einrichtung verbüßen.