Urteil:Der FC Bayern darf den Weiterverkauf von Tickets beschränken

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Mit de Beschränkung von Weiterverkäufen möchte der FC Bayern sichergehen, dass die Tickets nicht zu überteuerten Preisen verkauft werden. (Foto: dpa)
  • Ein Gericht hat entschieden, dass die Beschränkung des Weiterverkaufs von FC-Bayern-Tickets durch die FC Bayern AG selbst rechtens ist.
  • Ein professioneller Tickethändler darf demnach keine Tickets für Spiele mehr anbieten, die er von anderen Privatpersonen erworben hat.

Von Stephan Handel, München

Die Praxis des FC Bayern beim Ticketverkauf für Fußballspiele in der Allianz Arena ist rechtens. Das Landgericht wies die Klage eines professionellen Tickethändlers ab, der argumentiert hatte, die dabei geltenden Beschränkungen behinderten sein Geschäft unrechtmäßig.

In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat der Verein - beziehungsweise die FC Bayern AG, die für den Profi-Bereich zuständig ist - die Weitergabe von verkauften Tickets beschränkt. Begründet wird das mit sicherheitstechnischen Gründen und damit eine "flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen" erreicht werden kann. Außerdem heißt es dort: "Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt." Falls jemand am Stadion-Eingang mit illegal erworbenen Karten erwischt wird, läuft er Gefahr, nicht eingelassen zu werden.

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Dagegen wandte sich der Berliner Tickethändler Tobias Werner mit seiner Klage: Er kaufe seine Tickets ja nicht beim FC Bayern direkt, sondern bei Privatpersonen. Es könne schon sein, dass diese durch den Weiterverkauf gegen die AGB der Bayern verstoßen - für ihn jedoch gelte das nicht, weil er ja kein Vertragsverhältnis mit den Bayern habe. Deshalb werde er in seiner Geschäftsausübung unzulässig behindert, wenn seine Kunden befürchten müssten, bei ihm gekaufte Karten seien am Ende nicht gültig. Das Geschäft ist kein kleines: Seit 2013 hat Werner an die 250 000 Euro mit Bayern-Tickets umgesetzt.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts musste zunächst klären, was eine Eintrittskarte ist, auf der der Name des Käufers steht: Ist das ein "kleines Inhaberpapier" oder ein "Namenspapier mit Inhaberklausel"? Der Unterschied: Das Inhaberpapier gehört dem, der es hat, das Namenspapier dem, dessen Name draufsteht. Das Inhaberpapier kann weiterverkauft werden.

Beim Namenspapier ist das schwieriger. Im Fall der Eintrittskarte behält sich der FC Bayern ja sogar das Recht vor mitzubestimmen, an wen und wie eine einmal gekaufte Karte zweitverwertet werden darf. Dazu gibt es unter anderem einen vereinseigenen "Ticket-Zweitmarkt" - ohne die zum Teil erheblichen Preisaufschläge kommerzieller Zweitverwerter. Das Gericht nahm das als Beweis für ein Argument aus den AGB: Es könnten tatsächlich viel höhere Preise genommen werden - dass die FC Bayern AG "auf die Realisierung solcher Preise verzichtet, belegt ihr Interesse am Erhalt des sozialen Preisgefüges".

Auch die Sicherheitsaspekte erkennt das Gericht als legitim an - zum einen, um zu verhindern, dass Fans konkurrierender Vereine im Stadion aufeinandertreffen, zum anderen, um bekannte Hooligans von den Spielen fernzuhalten. Insgesamt ist daher, so das Urteil, "die Sicherung der angemessenen Preisstruktur bei der Verwertung der Ligaspiele und der Sicherheit im Stadion als legitime Interessen schutzwürdiger als die Interessen des Klägers an der kommerziellen Gewinnerzielung durch gewerbsmäßigen Weiterverkauf".

Mit dieser Entscheidung ist Tickethändler Werner naturgemäß nicht einverstanden - sein Anwalt Nicolai Walch sagt, das Urteil widerspreche "allen Grundsätzen der freien Marktwirtschaft", deshalb gehe er davon aus, dass sich demnächst die nächste Instanz, das Oberlandesgericht, mit dem Fall befassen werde.

Das Urteil selbst ist nicht nur für den FC Bayern und andere Fußballvereine interessant - bislang gibt es eine höchstrichterliche Rechtssprechung nur für den Fall, dass Anbieter den Wiederverkäufer verklagten. Nun muss sich zeigen, ob der Angriff auf die AGB in höheren Instanzen für den Zweitverwerter Erfolg bringt. Die Entscheidung wäre auch für Konzertveranstalter von Belang und - in München fast so wichtig wie der FC Bayern - für Reservierungen auf der Wiesn.

© SZ vom 03.08.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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