Die Europäische Kommission drängt nicht mehr auf eine schnelle Acta-Ratifizierung: Der Europäische Gerichtshof soll nun prüfen, ob das heftig kritisierte Anti-Piraterie-Abkommen die Grundrechte der EU-Bürger verletzt.
Die EU-Kommission lässt das umstrittene Urheberrechtsabkommen Acta juristisch überprüfen. Die EU-Behörde werde den Text dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen, um zu klären, ob er mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist. Das kündigte EU-Handelskommissar Karel De Gucht in Brüssel an.
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Bereits zuvor hatte sich angedeutet, dass die EU-Kommission nicht weiter auf eine schnelle Ratifizierung drängen wird. Justizkommissarin Viviane Reding hatte bereits kurz nach den Anti-Acta-Protesten vor anderthalb Wochen angeregt, das Vertragswerk durch den EuGH prüfen zu lassen.
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Acta) ist ein internationaler Handelspakt mit dem Ziel, Urheberrechte weltweit durchzusetzen. Kritiker bemängeln, dass der Vertrag über Jahre hinter verschlossenen Türen ausgehandelt wurde und so vage formuliert sei, dass es viele Interpretationen mit potentiell unerwünschten Folgen ermögliche.
EU-Kommission: In der Praxis keine Änderungen
Obwohl verpflichtende Sanktionen wie die Three-Strikes-Law, die Sperrung der Internet-Anschlüsse von Filesharern, aus dem Vertrag entfernt wurden, fürchten Gegner, dass Provider und Internet-Firmen gezwungen sein könnten, der Unterhaltungslobby weiter als bisher bei Maßnahmen gegen Filesharer entgegenzukommen. Letztlich, so das Argument, würde die Durchsetzung dieser Interessen damit auch über das Gemeinwohl gestellt.
Nach anhaltenden Protesten hatten mehrere EU-Mitglieder wie Polen und Tschechien die Acta-Ratifizierung ausgesetzt. Deutschland hatte nach den Protesten Zehntausender Bürger vor kurzem die Ratifizierung auf Initiative von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ausgesetzt.
De Gucht wiederholte seine Einschätzung, dass das Abkommen "in der Europäischen Union nichts ändern" werde. Der EuGH solle dennoch prüfen, "ob ACTA in der einen oder anderen Art mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Union unvereinbar ist", um Klarheit zu schaffen, sagte er.
Prüfergebnis kann auf sich warten lassen
Bis zum Prüfergebnis des EuGH, das Monate oder gar Jahre auf sich warten lassen könnte, dürfte auch die ursprünglich für Juni geplante Acta-Abstimmung im Europaparlament erst einmal auf Eis liegen. Acta kann erst in Kraft treten, wenn es von den einzelnen Parlamenten und dem Europaparlament ratifiziert wurde.
Das Bundesjustizministerium hatte erklärt, vor einer möglichen Ratifizierung durch den Bundestag das Votum des Europaparlaments abwarten zu wollen. Verschiedene Politiker haben inzwischen auch den Gedanken ins Spiel gebracht, den digitalen Teil des Vertrags aus Acta herauszulösen, um zumindest die Regeln zur Produktpiraterie verabschieden zu können.
Internet-Aktivist Markus Beckedahl erklärte in seinem Blog Netzpolitik.org, der Verweis an den EuGH sei möglicherweise eine "Hinhaltetaktik" der EU. Er forderte eine Folgenabschätzung und die Prüfung konkreter juristischer Fragen statt einer generellen Einschätzung. Für den 25. Februar sind in zahlreichen deutschen Städten wieder Anti-Acta-Demonstrationen geplant.
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(Süddeutsche.de/AFP/dpa/Reuters/joku)
Finanz- und Wirtschaftskrise
Ad Acta,
wie man doch mit Sprache prächtig lügen kann. So geht es bei Urheberrechtsschutzgesetzen angeblich um den Schutz der Rechte der Urheber. Die haben meist erstaunlich wenig davon, weil ihnen die Rechte von Medienkonzernen und Verlagen – zu meist lächerlichen Beträgen - abgekauft worden sind.
Welchen Sinn haben Urheberschutzgesetze, die 70 Jahre während der Lebenszeit und noch 70 Jahre über den Tod hinaus gelten? Im Extremfall also 140 Jahre? Was hat ein Urheber davon, dass sein Werk 70 Jahre über seinen Tod hinaus geschützt ist, von dem er noch nicht einmal Tantiemen erhält, weil die Verwertungsrechte längst bei anderen liegen?
Hier geht es nicht um die Urheber, sondern um ein Verwertungsrechtsschutzgesetz für Medienkonzerne und Verlage, die auf der einen Seite zwar mit Hilfe des Internets einen gigantischen Markt erobern, auf der anderen Seite aber mit Hilfe von Gesetzen ihre Hochpreispolitik geschützt haben wollen.
Ein wirkliches Urheberrechtsschutzgesetz würde den Verkauf oder die Abtretung und quasi Vererbung von Urheberrechten nicht erlauben, sondern die Medienkonzerne, Verlage, GEMA etc. nur ermächtigen, einen gewissen Prozentsatz (z.B. 10%) der eingenommenen Summen als Provision einzubehalten. Mit dem Tod des Urhebers sollte dann allerdings Schluss sein. Warum sollen Kinder, Enkel etc. von etwas profitieren, zu dem sie nichts beigetragen haben.
Beim Copyright von Firmen ist die Sache etwas komplizierter. Aber auch hier gilt: Warum soll der Staat etwas schützen, von dem er wenig hat. Warum erhebt man nicht Abgaben für die Erteilung eines Copyrights, ähnlich wie im Patentrecht? Die Abgaben sollten sich prozentual nach den Einnahmen richten. Dann wird die Anzahl der schützenswerten Produkte gleich auf ein wirklich wichtiges Minimum reduziert.
Erwin Bleicher
Wie bitteschön soll der EuGH eine solche Frage prüfen? Die Protokolle zum Vertragswerk sind nach wie vor unter Verschluss, und nur sie lassen eine eindeutige Auslegung des Vertragswerks zu. Allein anhand der Protokolle kann geprüft werden, ob und wie tief die in ACTA festgeschriebenen Maßnahmen in die Grundrechte eingreifen sollen. Wenn dem EuGH (und vielleicht auch endlich der Öffentlichkeit?!) die Protokolle nicht zugänglich gemacht werden, hat das Urteil ebenso wenig Aussagekraft wie der Vertragstext selbst.
Ich würde mir – statt einer derart verfehlten Zielsetzung wie der obigen – vielmehr eine Prüfung des EuGH wünschen, ob ACTA _formell_ korrekt zustande gekommen ist (Verletzung von Transparenz, Öffentlichkeitsprinzip, etc.), ob es nicht essentielle rechtsstaatliche Prinzipien verletzt (Richtervobehalt) und ob ein Abkommen mit derart schwammigen Vorgaben nicht handwerklich so dilettantisch gezimmert wurde, dass man es gleich in Bausch und Bogen verwerfen müsste. In meinen Augen scheitert ACTA bereits an den drei genannten Tatbeständen. Wenn das Abkommen schon diese Hürden nicht nimmt, braucht man die (materiellen) Grundrechtsfragen gar nicht erst stellen. Der Vertrag gehört schon vorher verworfen.
Nö! Denn nur die wenigsten Grundrechte sind schrankenlos, zumindest bei uns in Deutschland. (Oder ist überhaupt eines schrankenlos?)
Vor allem, was passiert mit Gesetzen und Sachverhalten, die zwei Grundrechte tangieren. Präziser formuliert: Was ist, wenn ein Sachverhalt vorhanden ist, bei dem zwei Grundrechte sich gegenseitig ins Gehege kommen.
Nein, nein. Automatismen sind keien gute Sache.
@Augen23: Genau der selbe Gedanke ging mir auch durch den Kopf.
Man möchte meinen, dass ein Vertrag oder Gesetz, dass auch nur am Rande die Menschenrechtsthematik betreffen könnte automatisch im Vorfeld geprüft würde.
So nun entsteht der Eindruck, dass die Entscheidungsträger das gute Werk gar nicht erst gelesen haben, bevor sie ihm zustimmen wollten. Das ist doch sehr bedenklich - und wie üblich wird niemand Stellung dazu beziehen.
Schon im Verdacht der Grundrechtserletzung steht sollte deshalb allein schon nicht durchgehen!