Oberlandesgericht:Bayerischer Fußballverband darf Geld für Übertragung von Spielen verlangen

Lesezeit: 3 min

Auch unterklassiger Amateurfußball ist bei Fans im Internet gefragt. (Foto: Imago)
  • Um die Geldforderungen des Bayerischen Fußballverbandes für die Akkreditierungen von Fernsehsendern ist es vor dem Oberlandesgericht München gegangen.
  • Mehrere regionale Zeitungen hatten geklagt, ihre Argumentation zielte auf das Urheberrechtsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ab.
  • Der Senat wies die Klage ab und ließ auch die Revision nicht zu.

Von Stephan Handel, München

Wenn es um die Fußball-Weltmeisterschaft geht, um die Champions League oder die Bundesliga und darum, welcher Sender die Spiele im Fernsehen zeigen darf, dann sind da schnell einmal einige 100 Millionen Euro im Spiel. In den unteren Klassen, der Bayernliga, der Landesliga, der Regionalliga sind die Summen naturgemäß geringer - aber gezahlt werden muss auch dort: Zwischen 250 und 1000 Euro verlangt der Bayerische Fußballverband (BFV) pro Spiel für die Akkreditierungen von - zumeist regionalen - Fernsehsendern. Um diese Geldforderungen aber gibt es Streit, und der wurde am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht München ausgetragen.

Die Sender können sich nämlich nicht nur in ihr Schicksal fügen und die geforderten Summen bezahlen. Sie können ihre Drehteams sogar völlig kostenfrei auf die Fußballplätze schicken - solange sie nur ihre Beiträge hinterher dem BFV zur Verfügung stellen, der sie dann auf seiner eigenen Internet-Plattform veröffentlicht. Für die Fernsehsender gilt diese Regelung seit Jahren. Aber auch lokale Zeitungen bieten mittlerweile in ihren Internet-Auftritten Videos an. Und als der BFV mit ihnen die gleiche Vereinbarung treffen wollte wie mit den Fernsehsendern - bezahlen oder die Beiträge zur Verfügung stellen -, da klagten mehrere regionale Zeitungen beziehungsweise ihre Verlage, so die Mittelbayerische Zeitung aus Regensburg, der Fränkische Tag aus Bamberg, das Oberbayerische Volksblatt Rosenheim und die Main-Post aus Würzburg.

Sport-TV
:Stream Team

Amateurfußball, Schwimmen, Sumoringen: Im Netz und in Spartensendern findet sich für wirklich jede Disziplin ein Plätzchen. Und auch ein Geschäftsmodell?

Von Stefan Fischer

Die Argumentation der Kläger geht in zwei Richtungen - zum einen in eine kartell- und wettbewerbsrechtliche, der BFV als Monopolist, der seine Marktmacht ausnütze, um den Verlagen seine Bedingungen zu diktieren. Dieser Teil der Klage wurde gesondert verhandelt, bislang erfolglos. Landgericht wie Oberlandesgericht wiesen sie ab, der Bundesgerichtshof wollte die Revision nicht zulassen. Rechtsanwalt Johannes Weberling aber verkündet, nun gehe es vor das Bundesverfassungsgericht.

Der andere Teil der Klage wurde nun vor dem 29. Senat des OLG aufgerufen: Er stützt sich in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Vereine - beziehungsweise die entsprechenden Gemeinden - haben nämlich dem BFV für die ganze Drehgenehmigungs-Geschichte das Hausrecht auf ihren Fußballplätzen eingeräumt. Dass das rechtens war, bestreitet Anwalt Weberling. Und weil das weitere Procedere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) niedergeschrieben ist, ist die Schlussfolgerung für den Juristen klar: Wenn der BFV nicht im Besitz des Hausrechts ist - dann kann er darauf auch nicht seine AGB stützen. Also sind die AGB unwirksam. Und unwirksame AGB sind unlauter, also verboten.

Der Senat sah das nicht ganz so, gelinde gesagt: Natürlich sei es möglich, ein Hausrecht zu übertragen, was man an jedem Gericht sehen könne - da sei dieses in den Händen des Präsidenten, der es aber für die Verhandlungen an die jeweiligen Senatsvorsitzenden in den Sitzungssälen abgibt. Also dürften das auch die Fußballvereine. Und somit verfügt der BFV juristisch gesehen auch über das Gut, das die Verlage nutzen möchten: den Zugang zu den Stadien und die Erlaubnis, dort zu drehen. "Und damit sind wir auch schon am Ende", meinte der Vorsitzende Richter, womit er allerdings nicht die Verhandlung meinte, sondern die rechtliche Würdigung aus der Sicht des Senats.

Johannes Weberling versuchte noch einen großen Zugriff mit Pressefreiheit, Grundgesetz und den Absichten seiner Mandanten: Denen gehe es darum "Missstände aufzudecken", zum Beispiel Übergriffe von Randalierern. Wenn Geld bezahlt werden müsse für die Dreherlaubnis, dann könnten die Verlage sich das nicht mehr leisten und es entfalle die Wahrnehmung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe. Zudem: "Es ist nicht Aufgabe des Verbandes und auch nicht des Senats, den Verlagen ihre Verbreitungswege vorzuschreiben."

Da war die Schlacht aber schon verloren - der Senat wies die Klage ab und ließ auch die Revision nicht zu, sodass nun nur der Notbehelf einer Nichtzulassungsbeschwerde bleibt. BFV-Geschäftsführer Jürgen Igelspacher wies nach der Verhandlung noch darauf hin, dass sein Verband durch die Gebühren im Jahr "wenige 1000 Euro" einnehme und dass dieses Geld wie auch das aus anderen Verwertungsverträgen zu 90 Prozent an die Vereine gehe. Nicht gesprochen wurde bei all den Diskussionen um die Pressefreiheit darüber, wie neutral eine Berichterstattung eigentlich sein kann, wenn der Berichterstatter weiß, dass sein Arbeitgeber viel Geld bezahlt hat, um berichten zu dürfen. Aber darüber wird ja auch nicht diskutiert, wenn es demnächst um die Fußball-WM geht.

© SZ vom 08.06.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Sport
:Wenn beim Bolzen nur noch geholzt wird

So manche Begegnung im bayerischen Fußball endet in einer Massenschlägerei - oder sogar vor dem Landgericht.

Von Hans Kratzer

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: