Cannabis am Steuer:Nur ein Nanogramm zu viel

Haschisch rauchen

Für das Verwaltungsgericht reicht es bereits aus, wenn eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit wegen Cannabis-Konsum "nicht ausgeschlossen" werden kann.

(Foto: Imago Stock&People)

Ein aktuelles Urteil bestätigt die geringe Grenze für Cannabis am Steuer. Damit gilt für Kiffer weiterhin ein strengerer Wert als für Alkoholkonsumenten. Und das, obwohl Wissenschaftler höhere THC-Konzentrationen für vertretbar halten.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals eine verbindliche "Promillegrenze" für Kiffer akzeptiert. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim bestätigt, wonach Gelegenheitskonsumenten von Cannabis die Fahrerlaubnis bereits dann entzogen werden kann, wenn sie sich mit einem Nanogramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut hinters Steuer setzen. Diese Grenze hatte sich inzwischen bei fast allen Oberverwaltungsgerichten durchgesetzt, ein höchstrichterliches Urteil dazu stand aber noch aus. Die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig verwiesen zwar darauf, dass sie im Revisionsverfahren die Feststellungen der unteren Instanz nur eingeschränkt überprüfen können. Sie konnten aber keine Fehler in dem ausführlich begründeten Urteil des VGH entdecken, sodass die Ein-Nanogramm-Grenze damit bundesweit verbindlich sein dürfte.

Psychische Effekte von Marihuana schon bei geringer Konzentration

Geklagt hatte ein Mann, dem wegen einer THC-Konzentration von 1,3 Nanogramm der Führerschein weggenommen worden war. Im Mannheimer Verfahren hatte ein Gutachter vorgetragen, erst bei einer Konzentration zwischen zwei und fünf Nanogramm träten "deutlich feststellbare Auffälligkeiten oder ein erhöhtes Unfallrisiko" auf - dies sei wissenschaftlich weitgehend gesichert. Der VGH hatte indes entschieden, bei Cannabiskonsumenten reiche es für den Entzug der Fahrerlaubnis bereits aus, wenn eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit "nicht ausgeschlossen" werden könne. Das Gericht hatte unter anderem argumentiert, psychische Effekte von Cannabis träten gelegentlich auch bei geringen Konzentrationen auf und seien damit weniger vorhersehbar als beim Alkoholkonsum.

Dieser Linie hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Damit gilt für Kiffer am Steuer eine deutlich strengere Linie als für Alkoholkonsumenten, bei denen - bei einer Grenze von 0,5 Promille - immerhin ein leicht angeheiterter Zustand akzeptiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich schon vor 20 Jahren klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht alle "potenziell gleich schädlichen Drogen" gleich behandeln muss, sondern Unterschiede zwischen Alkohol und Cannabis machen darf.

Bereits vergangenes Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass für Haschisch- oder Marihuana-Konsumenten strenge Regeln im Straßenverkehr gelten. Wer Cannabis raucht und dazu Alkohol trinkt, der kann seinen Führerschein auch dann verlieren, wenn er gar nicht bekifft am Steuer gesessen hat. In diesen Fällen sei zu befürchten, dass der Betroffene nicht mehr zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Autofahren trennen könne. Das Gericht bestätigte eine entsprechende Verordnung, die wegen der erhöhten Gefährlichkeit eines "Mischkonsums" den Entzug der Fahrerlaubnis vorsieht.

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