Bewertungsportale:Ein bisschen Schmerz darf schon sein

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Der BGH urteilt über einen Fall, bei dem gegen die Geschäftspraxis des Bewertungsportals Yelp geklagt wurde. (Foto: AP)
  • Die Betreiberin eines Fitnessstudios klagt gegen das Bewertungsportal Yelp. Ihr Vorwurf: Das Unternehmen verzerre die Nutzerbewertungen.
  • Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Bisher war dieser beim Thema Nutzerbewertungen ziemlich liberal - aber nur, wenn die Plattformen diese Bewertungen nicht beeinflussen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es ist im Nachhinein schon ein wenig erstaunlich, wie offen der Bundesgerichtshof (BGH) - ein Ausbund an strenger Regelhaftigkeit - vom ersten Tag an das bunte Chaos der Bewertungsportale willkommen geheißen hat. Damals war man noch halb belustigt, halb irritiert bei dem Gedanken, dass Schüler auf einer Internetseite nunmehr ihre Lehrer mit Noten von eins bis sechs bedachten - das Imperium schlug zurück, wenn man so will. Aber der BGH fand nichts dabei und erklärte am 23. Juni 2009 erstmals solche Bewertungsportale für zulässig. Das Grundsatzurteil heißt wie die Seite: spickmich.de.

An dieser liberalen Linie hat das oberste deutsche Zivilgericht seither festgehalten. Das Geschäftsmodell Bewertungsportal ist erlaubt, die Kommentare stehen unter dem ausladend breiten Dach der Meinungsfreiheit, und die Anonymität der Nutzer ist geschützt. Hoteliers und Ärzte, Handel und Dienstleister - aus vielen Branchen und Berufen setzten sich Betroffene zur Wehr, die ihr Zeugnis für ungerecht, willkürlich und existenzgefährdend hielten. Aber die Portale, ohne deren Listen der Verbraucher kaum noch einen Bestellklick unternimmt, ließen sich nicht mehr aus der Welt klagen. Dabei wird es, wenigstens im Prinzip, auch nach diesem Dienstag bleiben, an dem wieder eine sehr grundsätzliche Entscheidung in Karlsruhe ansteht. Aber der Fall illustriert, dass die Gerichte im Jahre elf nach spickmich.de kritischer geworden sind - auch, weil das Geschäft mit der Bewertung neue Fragen aufwirft.

Der Schutz der Seiten hängt von ihrer Neutralität ab

Im konkreten Fall geht es um mehrere Fitnessstudios der kampfeslustigen Ex-Bodybuilderin Renate Holland. Die Ex-Weltmeisterin hatte gegen das Portal Yelp geklagt, weil sie die Bewertungsprozedur für grob verzerrend hält. Denn Yelp filtert bestimmte Kommentare von vornherein aus, eigentlich mit dem begrüßenswerten Ziel, den eigenen Laden sauber zu halten: Bewertungen, deren Urheber Tatsachen verfälschen oder die Leistung nicht in Anspruch genommen haben, sollen ausgesondert werden, ebenso solche, die womöglich vom bewerteten Unternehmen selbst stammen. Wie das genau funktioniert, verrät Yelp nicht, um den Missbrauch nicht noch zu begünstigen.

Wie die Noten auf den Bewertungsportalen zustandekommen, bleibt oft unklar. Fitnessstudio-Betreiberin Renate Holland klagt dagegen. (Foto: Lino Mirgeler/dpa)

Nur so viel ist bekannt: Das Unternehmen nutzt die IP-Adresse des Absenders, achtet auf Doppelbewertungen und auf sonstige Bewertungsaktivitäten des Nutzers. Auf diese Weise wurden Dutzende Kommentare als "nicht empfohlen" aussortiert und waren somit für die Gesamtnote irrelevant, die sich nur noch aus wenigen Kommentaren speiste. Das Oberlandesgericht München gab Holland recht. Die automatisierte Vorsortierung führe zu einer "verzerrten Gesamtbewertung".

Ob der BGH diesen sehr strengen Ansatz des OLG unterstützt, wird man sehen; in der Verhandlung im November gaben die Richter keine eindeutigen Signale. Generell hängt der stark ausgeprägte Schutz der Rechtsprechung für Bewertungsportale entscheidend von ihrer Neutralität ab - also davon, dass sie eine unparteiische Plattform für Kommentare bereitstellen.

Andersherum bedeutet das freilich: Sobald die Ergebnislisten irgendwie schief sind, beeinflusst beispielsweise von den wirtschaftlichen Eigeninteressen der Plattformbetreiber, ist das Privileg dahin. Im Frühjahr 2018 gab der BGH der Klage einer Dermatologin aus Köln gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda statt, die Ergebnisse waren nicht neutral zusammengestellt. Mediziner, die bei Jameda ein Premiumpaket gebucht hatten, wurden gegenüber anderen Kollegen bevorzugt: bei den einen wurde die örtliche Konkurrenz angezeigt, bei den anderen nicht. Damit habe Jameda seine "Stellung als neutraler Informationsvermittler verlassen", urteilte der BGH.

Wer bewertet wird, muss eine Menge aushalten

Schwierig bleibt es dagegen, konkrete Kommentare aus den Listen herauszuklagen. Zwar hat der BGH im Jahr 2016 - damals ging es ebenfalls um Jameda - das Portal zur Recherche verpflichtet, nachdem ein Arzt in Zweifel gezogen hatte, dass der Urheber einer grottenschlechten Bewertung je bei ihm als Patient gewesen sei. Das kann den betroffenen Dienstleistern oder Unternehmen aber allenfalls in Einzelfällen helfen.

Generell gilt indes: Wer bewertet wird, der muss eine ganze Menge aushalten können. Das OLG Stuttgart fand es beispielsweise in Ordnung, ein Hotel als "Hühnerhof" zu bezeichnen, und das Kammergericht fand in diesem Kontext "verseuchte Zimmer" ebenfalls hinnehmbar. Der BGH billigte zudem die Attribute "Schwindel" und "Betrug" im Zusammenhang mit einem Energiesparprodukt. Und das Landgericht Berlin hielt es für erlaubt, einen Hochschulprofessor als "Psychopath" zu bezeichnen, und als "echt das letzte dieser Typ".

© SZ vom 13.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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