Bottrop (dpa/tmn) - Wer anderen Autofahrern nicht die Gelegenheit gibt, nach einem Stau auf einer Kreuzung den Bereich zu räumen, muss nach einem Unfall womöglich überwiegend haften.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 10 C 79/21)
Kollision auf der Kreuzung
In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall auf einer Kreuzung mit Ampelanlage. Hier entstand ein Stau von Fahrzeugen, der sich nach dem Ende von deren Grünphase noch nicht ganz aufgelöst hatte.
Als ein anderer Autofahrer Grün bekam und losfuhr, kollidierte er mit dem Auto einer Frau. Diese war durch den Stau aufgehalten worden und wollte danach noch von der Kreuzung fahren. Die Unfallbeteiligten stritten über die Haftung, es ging vor Gericht.
Nachzüglerin hätte Vorrang bekommen müssen
Vom Amtsgericht wurde die Frau als „berechtigte Kreuzungsräumerin“ eingestuft. Der Kläger hätte der Nachzüglerin Vorrang einräumen müssen. Daher musste er zu zwei Dritteln haften.
Wichtig aber auch: Beide Parteien hätten vorsichtig agieren müssen. So musste die Frau ebenfalls noch zu einem Drittel haften, weil sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hatte.
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