Schon nach 2 bis 6 Jahren:Aufgepasst: Baugenehmigung kann Gültigkeit verlieren

Projekt Eigenheim: Der Bauantrag sollte erst gestellt werden, wenn der Zeitpunkt für den Bau oder Umbau feststeht, da eine Baugenehmigung mit der Zeit erlöschen kann. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa)

Wer sein Haus umbauen oder ein neues bauen möchte, benötigt dafür meist eine Baugenehmigung. Liegt die vor, sollten die Arbeiten zeitnah beginnen. Andernfalls kann die Genehmigung verfallen.

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Neuenhagen (dpa/tmn) - Eine Baugenehmigung kann mit der Zeit erlöschen. Wer nicht weiß, wann Bau oder Umbau starten soll, sollte darum lieber noch keinen Bauantrag stellen. Das empfiehlt Rechtsanwältin Claudia Stoldt von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. 

Wie lange eine Baugenehmigung gilt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Geltungsdauer ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt und beträgt:

  • in Berlin zwei Jahre
  • in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen drei Jahre
  • in Bayern und Rheinland-Pfalz vier Jahre
  • in Brandenburg sechs Jahre

Die Baugenehmigung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen wird. Dann hilft nur ein neuer Bauantrag. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Frist nach schriftlichem Antrag verlängert wird. Ein solcher Antrag hat laut Rechtsanwältin Stoldt allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die eigenen Pläne dem dann geltenden öffentlichen Baurecht nicht widersprechen.

Aufgepasst: Eine Baugenehmigung kann zudem auch dann ihre Gültigkeit verlieren, wenn der Bau ins Stocken gerät und zum Beispiel mehr als ein Jahr unterbrochen wird. Auch hier gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Fristen.

Brandenburg ist das einzige Bundesland, in dem es eine solche Regelung nicht gibt. Dort erlischt die Baugenehmigung aber, wenn die Bauherren nicht spätestens sieben Jahre nach Erteilung der Genehmigung in die Immobilie eingezogen und die Nutzungsaufnahme beim zuständigen Bauamt angezeigt haben.

© dpa-infocom, dpa:240503-99-899166/2

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