Immobilien:Mindestmietdauer darf nicht mehr als vier Jahre betragen

Berlin (dpa/tmn) - Manche Mietverträge habe eine gewisse Mindestdauer. Das bedeutet: Mieter und Vermieter können sie nicht vorher kündigen. Dieser gegenseitige Kündigungsausschluss darf aber maximal für vier Jahre gelten. Das erklärt der Deutsche Mieterbund.

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Berlin (dpa/tmn) - Manche Mietverträge habe eine gewisse Mindestdauer. Das bedeutet: Mieter und Vermieter können sie nicht vorher kündigen. Dieser gegenseitige Kündigungsausschluss darf aber maximal für vier Jahre gelten. Das erklärt der Deutsche Mieterbund.

Bei längeren Zeitspannen sei die Klausel von Anfang an unwirksam. Außerdem zu beachten: Die Frist wird nach Angaben der Experten ab Vertragsabschluss und nicht ab dem Einzugsdatum gerechnet. Zum Ende des vierten Jahres muss die Kündigung spätestens möglich sein. Besagt die Klausel, dass man „frühestens nach vier Jahren“ kündigen könne, sei sie ebenfalls unwirksam, erklärt der Mieterbund.

Eine andere Form der Befristung haben Zeitmietverträge. Bei diesen ist eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart. Solch einen Vertrag könne ein Mieter oder Vermieter ebenfalls nicht vorzeitig kündigen.

Bei Mietverträgen ohne eine derartige Klausel können Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

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