Fragen & Antworten:Frist endet: Das sollten Sie zur Grundsteuererklärung wissen

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Am 31. Januar endet die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung. Die letzten Eigentümerinnen und Eigentümer sollten mit ihrer Erklärung also auf die Zielgerade einbiegen. Aber was, wenn nicht?

Direkt aus dem dpa-Newskanal: Dieser Text wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen und von der SZ-Redaktion nicht bearbeitet.

Berlin (dpa/tmn) - Viele Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihre Grundstückswerte bereits gegenüber ihrem Finanzamt erklärt. Allen anderen dürfte die allmählich ablaufende Zeit bis zum Fristende womöglich die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Lässt sich die Erklärung nicht noch später abgeben?

Und wie geht es eigentlich weiter, wenn das zuständige Finanzamt alle benötigten Unterlagen bekommen hat? Antworten auf wichtige Fragen:

Können Eigentümerinnen und Eigentümer eine Fristverlängerung beantragen?

Ja, das geht. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und keine besonderen formellen Ansprüche erfüllen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sogar nach Fristende sei das noch möglich.

Wichtig: Ein Antrag auf Fristverlängerung sollte gut begründet sein. Das kann etwa eine längere Krankheit oder Abwesenheit sein. Antragsteller können laut Karbe-Geßler auch anführen, welche Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Erklärung besorgt werden mussten und wie viel Zeit das in Anspruch genommen hat - oder noch immer nimmt.

In welchen Fällen hat das Aussicht auf Erfolg?

„Grundsätzlich liegt die Entscheidung des Finanzamtes im Ermessen“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Sie hofft aber, dass die Finanzämter wohlwollend urteilen. Karbe-Geßler schätzt, dass es für zu spät abgegebene Erklärungen ohnehin ein Erinnerungsschreiben mit einer entsprechenden Nachfrist geben wird.

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Abgabe?

Grundsätzlich können Finanzämter bei einer verspäteten Abgabe der Grundsteuererklärung dieselben Sanktionen verhängen wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sagt ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums.

Zunächst kann mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe gesetzt werden, Pflicht ist das aber nicht. Dann drohen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Beide sind in ihrer Höhe gesetzlich geregelt, beim Zwangsgeld haben die Finanzämter aber einen Ermessensspielraum.

Dieses wird zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis kann das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro betragen, manchmal auch mehr. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Zuschlag wird aber üblicherweise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.

Was passiert, wenn gar keine Erklärung abgegeben wird?

Wird die Steuererklärung überhaupt nicht eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen, teilt eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mit. Sie dürfte für Eigentümerinnen und Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig ausfallen, weil die Finanzämter großzügig runden.

Doch selbst die Schätzung entbindet nicht von der Abgabepflicht der Erklärung. In der Regel setzen die Finanzbeamten mit dem Schätzungsbescheid eine neue Vier-Wochen-Frist.

Kann mir ein Lohnsteuerhilfeverein helfen?

Nein. Lohnsteuerhilfevereine haben in Sachen Grundsteuer keine Beratungsbefugnis. Wer Hilfe bei der Erklärung braucht, muss im Zweifel einen Steuerberater oder Rechtsanwalt aufsuchen.

Wie geht es nach der Abgabe weiter?

Nach der Abgabe der Grundsteuererklärung sind die Finanzämter am Zug. Anhand der abgegebenen Daten erstellen sie zwei Dokumente, die sie Eigentümerinnen und Eigentümern später zuschicken: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Beide Bescheide und die darauf ermittelten Werte bilden lediglich die Basis für die spätere Berechnung der Grundsteuer.

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten anhand der beiden Dokumente aber prüfen, ob die Grundstücksdaten und die Art der Grundstücksnutzung korrekt sind, heißt es in einem Erklärvideo des baden-württembergischen Finanzministeriums. Falls nicht, sollten dem zuständigen Finanzamt die richtigen Daten mitgeteilt werden.

Das geht direkt über das Online-Finanzamt Elster oder Kontaktformulare der Finanzämter. Das entsprechende Aktenzeichen sollte dabei immer mit angegeben werden. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.

Sind die Daten korrekt, übermittelt das Finanzamt den berechneten Steuermessbetrag (zu finden auf dem Grundsteuermessbescheid) an die zuständige Kommune. Auf dieser Basis legt jede Kommune für sich ihre jeweiligen Hebesätze fest. Das wird allerdings erst im Laufe des Jahres 2024 passieren.

Aus der Multiplikation von Hebesatz und Steuermessbetrag ergibt sich dann die Grundsteuer, die ab 2025 entrichtet werden muss. Wie hoch sie ausfällt, teilt die Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Diesen erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer wohl erst kurz vor dem 1. Januar 2025.

In Details kann sich das Prozedere von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Die Mehrzahl der Bundesländer wendet für die Berechnung der neuen Grundsteuer das sogenannte Bundesmodell an, einige der Länder weichen davon aber ab.

© dpa-infocom, dpa:230127-99-379105/5

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