Potsdam:Anwaltskammer und Rechnungshof zoffen sich vor Gericht

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Potsdam (dpa/bb) - Die Brandenburger Rechtsanwaltskammer lehnt eine Überprüfung des eigenen Geschäftsgebarens durch den Landesrechnungshof (LRH) ab und hat hiergegen Klage eingereicht. Wie der Kammergeschäftsführer Rüdiger Suppé am Dienstag mitteilte, habe sein Haus einer Prüfungsankündigung des LRHs widersprochen und hat das Verwaltungsgericht Potsdam in der Sache angerufen. Gleiches gelte auch für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Zu den Gründen wollte Suppé unter Verweis auf ein schwebendes Verfahren nichts sagen. Zuerst hatte die "Märkische Oderzeitung" (Dienstag) über die Streitigkeiten berichtet.

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Potsdam (dpa/bb) - Die Brandenburger Rechtsanwaltskammer lehnt eine Überprüfung des eigenen Geschäftsgebarens durch den Landesrechnungshof (LRH) ab und hat hiergegen Klage eingereicht. Wie der Kammergeschäftsführer Rüdiger Suppé am Dienstag mitteilte, habe sein Haus einer Prüfungsankündigung des LRHs widersprochen und hat das Verwaltungsgericht Potsdam in der Sache angerufen. Gleiches gelte auch für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Zu den Gründen wollte Suppé unter Verweis auf ein schwebendes Verfahren nichts sagen. Zuerst hatte die „Märkische Oderzeitung“ (Dienstag) über die Streitigkeiten berichtet.

„Uns ist durchaus bewusst, dass es nicht unbedingt angenehm ist, wenn der Landesrechnungshof eine Prüfungsankündigung schickt“, erklärte Präsident Christoph Weiser am Dienstag. Sein Haus sei auch bereit, der Anwaltskammer im Hinblick auf den konkreten Zeitpunkt von Prüfungen oder dem Ort einer Akteneinsicht entgegenzukommen. „Was wir aber nicht machen können, ist, auf eine geplante Prüfung gänzlich zu verzichten“, unterstrich er.

In diesem Zusammenhang bestätigte der LRH die Klagen der Anwaltskammer und des Versorgungswerks. Der Rechnungshof verwies jedoch explizit auf das eigene Prüfungsrecht, das sich in der Landeshaushaltsordnung finde. Diese gestatte es, auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung von „landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ zu überprüfen, wie eine Sprecherin betonte. In diesen Anwendungsbereich fielen auch die Brandenburger Industrie- und Handelskammern. Von daher sei eine Prüfung dieser Verbände nicht von der Hand zu weisen, hieß es.

„Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof“, erklärte Nils Ohl, Sprecher der IHK Cottbus, hingegen. Seit 1998 sei per Rechtsverordnung festgelegt, dass die Rechnungsprüfungsstelle Bielefeld dies übernehme, unterstrich Ohl. Die Abschriften der Prüfberichte gelangten auch regelmäßig ins Brandenburger Wirtschaftsministerium. Von daher sei nicht erkennbar, welchen Mehrwert sich durch eine Prüfung durch den LRH ergebe, fügte Detlef Gottschling von der IHK Potsdam hinzu.

Der LRH sieht sich jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen in Sachsen, Thüringen oder Bayern bestätigt. „Zwangsmitglieder dürften ein großes Interesse daran haben, zu erfahren, wie mit Ihren Geldern umgegangen wird“, betonte die LRH-Sprecherin. Sollte eine gesetzliche Grundlage für den LRH tatsächlich vorliegen, entzöge sich die IHK Potsdam nicht der Überprüfung, schob Gottschling relativierend hinterher.

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