Auf den ersten Blick sieht das vielleicht wirklich nach einer guten Idee aus. Man kann heutzutage Ärzte bewerten, Lehrer, Professoren, Arbeitgeber - das Internet macht's möglich. Warum also nicht auch Autofahrer? Wo wäre soziale Kontrolle dringlicher als im Straßenverkehr, jenem zivilisatorischen Düsterland, wo der Mensch dem Menschen immer noch ein Wolf ist. Ein Pranger für Raser und Drängler - wäre das nicht eine gute Sache?
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun einen zweiten, sorgfältigen Blick auf die Angelegenheit geworfen. Es geht um ein Portal namens Fahrerbewertung.de, das so funktioniert: Wer einen Drängler oder Raser entdeckt hat, der kann unter Eingabe des Autokennzeichens dessen Fahrverhalten mit den Farben Rot, Gelb oder Grün bewerten - in diesem Fall würde die Wahl vermutlich auf Rot fallen.
Feminismus-Debatte:"Pranger" oder Alltag im Geschlechterkampf?
Das Online-Portal "Agent*In" der Heinrich-Böll-Stiftung listet Gegner feministischer Positionen auf - und stößt auf harsche Kritik.
Das ist natürlich ein hübscher Zeitvertreib für die mobile Gesellschaft und verspricht den Betreibern der Seite viel Traffic und Werbeeinnahmen. Diese indes beteuern ihre hehren Absichten: Man wolle die Fahrer mittels schlechter Noten zur "Selbstreflexion" anhalten und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Denn wer sich dafür interessiert, ob der freundliche Nachbar oder Kollege auch auf der Autobahn ein netter Mensch ist, der kann mal schnell die Autonummer eintippen.
Also eine gute Idee? Die Datenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens fand das nicht und machte dem Portal Auflagen, insbesondere sollte der allgemeine Zugang zu den Bewertungen untersagt sein. Es brauche keine "Nebenjustiz" in Form einer privaten Verkehrssünderkartei.
Die Richter halten missbräuchliche Bewertungen für wahrscheinlich
Vor Gericht ging es erst einmal darum, ob Autonummern überhaupt "personenbezogene Daten" sind. Das wäre fraglich, wenn der Normalautofahrer ohnehin kaum an den Namen hinter der Nummer gelangen könnte. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Köln, das den Datenschützern in erster Instanz recht gegeben hatte, ist das Nummernregister indes ein erstaunlich offenes Buch: Letztlich müsse man dem Kraftfahrt-Bundesamt nur ein "rechtlich relevantes Interesse" (also eine Schramme im Blech) vorspiegeln, und schon bekomme man den gewünschten Namen.
An diesem Donnerstag haben die Betreiber auch in zweiter Instanz eine Niederlage einstecken müssen. Das Oberverwaltungsgericht fand, das Portal greife tief in das Recht auf Datenschutz ein, weil "eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar" sei. Soll heißen: Die Richter halten missbräuchliche Bewertungen für wahrscheinlich. Und für die Betroffenen könnten die Fahrnoten negative Konsequenzen haben: Arbeitgeber könnten sich für die Bewertungen interessieren, oder Versicherungen.
Und ob der Datenpranger die wahren Übeltäter wirklich dazu veranlasst, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen? Dazu müssten sie ja erst einmal davon erfahren. Übrigens sind nach der Verfügung der Datenschutzbeauftragten Fahrer-Bewertungen durchaus zulässig. Allerdings ist der Fahrzeughalter nun der Einzige, der von seinen Noten erfahren darf. Das werde wohl genügen, um ihn zur "Selbstreflexion" anzuhalten, meinte das Gericht.