Arbeitsrecht:Arbeit auf Abruf: Wie spontan muss ich zur Verfügung stehen?

Ohne Vorwarnung von heute auf morgen arbeiten müssen: Das ist auch bei der sogenannten Arbeit auf Abruf nicht der Fall. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)

Immer dann arbeiten, wenn man gebraucht wird: Das geht bei der sogenannten Arbeit auf Abruf. Feste Arbeitszeiten gibt es hier nicht. Jederzeit einsatzbereit müssen Beschäftigte aber nicht sein.

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Berlin (dpa/tmn) - Arbeit auf Abruf: Darunter versteht man die flexible Handhabung von Teilzeit-Arbeitszeiten. Das heißt: Umfang, Lage und Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit sind nicht abschließend vertraglich festgelegt. Beschäftigte arbeiten dann, wenn Arbeit anfällt und sie gebraucht werden. Doch kann der Arbeitgeber den eigenen Einsatz spontan von einem Tag auf den anderen einfordern?

Nein. Auch bei der Arbeit auf Abruf müssen Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid geben, wann man gebraucht wird, schreibt der Verband DGB-Jugend auf seiner Webseite. Einen Dienst, der nicht vier Tage im Voraus angekündigt ist, musst man nicht antreten. Geregelt ist das in Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Als Ankündigung kann der DGB Jugend zufolge ein Telefonat genügen, aber auch der Aushang am üblichen Dienstplan im Betrieb - so weit man vier Tage oder länger vorher im Betrieb war und ihn dort finden konnte. Wird man rechtzeitig zu einem Dienst bestellt, muss man zu diesem natürlich auch erscheinen. Bezahlt wird man dann für die eingeplanten Stunden, selbst wenn dem Arbeitgeber plötzlich oder einen Tag vorher auffällt, dass er einen doch nicht oder nur kürzer braucht.

Fragt der Arbeitgeber kurzfristiger als vier Tage vor dem angedachten Arbeitseinsatz, können Beschäftigte natürlich dennoch zusagen. In diesem Fall sind beide Seiten dann an die Zusage gebunden.

© dpa-infocom, dpa:230929-99-383610/2

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