Abmahnung:Deutsche Firmen werden wegen "Black Friday" abgemahnt

Lesezeit: 3 Min.

Am Black Friday werben viele Händler mit starken Rabatten. (Foto: Getty Images)
  • Der sogenannte "Black Friday" ist einer der umsatzstärksten Tage für den Handel.
  • Der Begriff ist in Deutschland allerdings als Marke geschützt.
  • Eine Firma aus Hongkong lässt deshalb nun Abmahnungen verschicken.

Von Valentin Dornis

An diesem Freitag herrscht bei vielen Händlern und Kunden eine seltsame erregte Stimmung. Der "Black Friday" ist wieder da, und er ist vor allem eines: ein riesiges Geschäft. In den USA gehört dieser Tag nach Thanksgiving zu den umsatzstärksten im Jahr, er gilt als Indikator dafür, wie das Weihnachtsgeschäft laufen wird. Auch in Deutschland ist der letzte Freitag im November mittlerweile zur ertragreichen Verkaufsereignis geworden, das Händler mit starken Rabatten bewerben. Doch wo so viel Geld im Umlauf ist, will jeder ein Stück vom Kuchen haben.

Seit 2013 ist der Begriff "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtlich geschützt. Im Oktober ging das Markenrecht über einen Zwischenhändler an die Super Union Holdings Ltd., eine Hongkonger Firma. Und die versucht nun vermehrt, dieses Markenrecht in Deutschland durchzusetzen. In den vergangenen Wochen soll die Firma über die Berliner Anwaltskanzlei Hogertz LLP Unterlassungserklärungen an verschiedene Firmen und Personen verschickt haben, die den Begriff "Black Friday" benutzten.

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Mehrere Anwaltskanzleien melden, dass ihnen solche Unterlassungserklärungen vorliegen. Darin werde verlangt, die Verwendung des Begriffs "Black Friday" zu unterlassen. Bei einem Verstoß sehe die Erklärung eine Vertragsstrafe von 10 000 Euro vor. Hinzu kämen Anwaltskosten, die sich an einem Streitwert von bis zu 100 000 Euro orientierten, heißt es. Ein ungewöhnlich hoher Betrag für einen Markenstreit, solche Summen werden in der Regel nur bei sehr großen und bekannten Marken aufgerufen. Anwalt Alexander Hogertz nimmt seine Mandantin, die Hongkonger Firma, in Schutz: "Wie jeder Markeninhaber ist auch sie angehalten, die Rechte aus ihrer Marke durchzusetzen. Dies wird mit dem notwendigen Augenmaß geschehen", erklärte er. Detaillierte Fragen zum Ziel und Zweck der Hongkonger Firma beantwortete er unter Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht nicht.

In Deutschland profitiert von dieser Situation offenbar vor allem ein Unternehmen: die Black Friday GmbH. Sie gibt an, von der Hongkonger Markeninhaberin die ausschließlichen Nutzungsrechte für Deutschland erworben zu haben und präsentiert auf ihrer Internetseite stolz den Vertrag. Diese Meldung schickte sie auch als Newsletter an viele Firmen, die im Online-Handel aktiv sind. Offenbar mit dem Ziel, diese dazu zu bewegen, sich auf ihrem Portal "blackfridaysale.de" als Partner zu registrieren und die Sonderangebote zum Black Friday nur noch darüber zu verbreiten.

Anwälte versuchen, die Marke wieder löschen zu lassen

Doch mit den Unterlassungserklärungen will die Firma nichts zu tun haben: "Die haben wir nicht verschickt, und das haben wir auch in Zukunft nicht vor", sagte ein Sprecher der Black Friday GmbH. Die Firma ist nicht in Deutschland, sondern in Österreich registriert. Sie gibt im Impressum der Internetseite aber auch eine Münchner Adresse an. Allerdings taucht im entsprechenden Handelsregister keine Firma mit dem Namen Black Friday GmbH auf. Es handele sich bei der Adresse um "ein Büro, eher eine Anschrift", so der Firmensprecher. Es gebe zwar eine Tochterfirma, aber diese habe in Russland das Markenrecht inne und betreibe dort ebenfalls ein Verkaufsportal.

Dass der Begriff "Black Friday" 2013 überhaupt als Marke geschützt werden durfte, verwundert Händler und Markenrechtler gleichermaßen. Die Kanzlei Arqis beantragte Anfang November im Auftrag einer Münchner Kosmetikfirma die Löschung der Marke. "Ich gehe davon aus, dass wir damit Erfolg haben werden", sagt Philipp Maier, Rechtsanwalt für Markenrecht bei Arqis. "Der Begriff Black Friday ist in Deutschland mittlerweile eine gängige Bezeichnung für den letzten Freitag im November, die nicht schutzwürdig ist." Es sei möglich, dass die Anmeldung bei der Prüfung einfach durchgerutscht sei.

Insgesamt sind laut Markenregister derzeit vier Löschungsanträge anhängig. Bis über diese entschieden wurde, raten Anwälte den Betroffenen dazu, zunächst einmal nicht selbst auf die Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen zu reagieren, sondern sich rechtlichen Beistand zu holen.

Die versprochenen Rabatte sind real oft niedriger als angekündigt

Doch offenbar müssen nicht nur Händler beim Black Friday vorsichtig sein. Der Tag ist in erster Linie eine Verkaufsveranstaltung, die Verbraucherzentralen warnen deshalb davor, sich nicht von lauten Werbebotschaften blenden zu lassen. Rabatte von 80 oder gar 90 Prozent vermittelten häufig einen falschen Eindruck. Sie würden oft mit der Preisempfehlung (UVP) des Herstellers verrechnet, nicht mit dem tatsächlichen Verkaufspreis des Händlers. "Durchschnittlich lagen die Preisreduzierungen an solchen Rabatttagen statt versprochener weit über 50 Prozent real bei unter 20 Prozent", heißt es in einer Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW. Auch ein weiteres Phänomen sollten Kunden beachten: Zuletzt tauchten auf der Onlineplattform Amazon immer wieder Betrüger auf, die vor allem technische Produkte wie Waschmaschinen oder Kameras zu extrem niedrigen Preisen anboten. Wenn man dort bestellt und bezahlt, ist das Geld weg - und die bestellte Ware kommt nie an.

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