Fußball:Minister: Mega-Geschäfte des DFB nicht gemeinnützig

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Frankfurt/Main (dpa) - Die Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Deutschen Fußball-Bundes sind angesichts der Affäre um die WM-Vergabe 2006 erneut aufgekommen.

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Frankfurt/Main (dpa) - Die Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Deutschen Fußball-Bundes sind angesichts der Affäre um die WM-Vergabe 2006 erneut aufgekommen.

Die internationalen Profisportverbände dürften „nicht länger quasi steuerrechtsfreie Räume sein“, sagte Norbert Walter-Borjans (SPD), Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, im Sportmagazin „Kicker“ (Montag). Der SPD-Politiker forderte: „Wenn wir dem Sport einen Dienst erweisen wollen, müssen wir akribisch trennen zwischen Mega-Business einerseits und der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Breitensports. Letzteres ist gewiss gemeinnützig, das große Geschäft ganz sicher nicht.“

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt im Zuge der dubiosen 6,7-Millionen-Euro-Zahlung des DFB an den Weltverband FIFA wegen des Verdachts der Streuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Die zuständige Oberfinanzdirektion wollte sich nicht konkret dazu äußern, ob die Gemeinnützigkeit des weltweit größten Sportfachverbandes (knapp 6,9 Millionen Mitglieder) gefährdet ist. Ein Sprecher erklärte dem „Kicker“ aber ganz allgemein, „dass Ermittlungsergebnisse von den Finanzämtern stets zum Anlass genommen werden, einen Fall erneut rechtlich zu beurteilen“.

Nach Schätzungen des „Kicker“ spart der DFB jährlich bis zu 20 Millionen Euro durch seinen Status der Gemeinnützigkeit. „Mich wundert am meisten, wie überrascht viele sind, dass Profifußball ein Mega-Geschäft ist, das sich aller Möglichkeiten internationaler Finanzakrobatik bedient“, sagte Walter-Borjans.

Gemeinnützigkeit:

Wer die „Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ ohne kommerzielles Eigeninteresse fördert, verfolgt gemeinnützige Zwecke. Als gemeinnützig anerkannte Organisationen werden ganz oder teilweise von Steuern befreit.

Den rechtlichen Rahmen beschreibt Paragraf 52 der Abgabenordnung: Als gemeinnützig gilt danach unter anderem die Förderung von Kunst und Kultur, Sport, Religion oder Tierschutz, die Unterstützung von Flüchtlingen oder Kriegsopfern sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend entziehen - zum Beispiel wenn Vermögen zweckentfremdet wurde.

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