Fußball:Fall Suárez: Fünf Artikel im FIFA-Kodex als Grundlage

Rio de Janeiro (dpa) - Die FIFA beruft sich in ihren Ermittlungen gegen Uruguays Star-Stürmer Luis Suárez nach dessen Beißattacke auf mehrere Artikel in ihrem Disziplinarkodex.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Rio de Janeiro (dpa) - Die FIFA beruft sich in ihren Ermittlungen gegen Uruguays Star-Stürmer Luis Suárez nach dessen Beißattacke auf mehrere Artikel in ihrem Disziplinarkodex.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Ermittlungen ist Paragraf 77a, wonach die FIFA-Ermittler Untersuchungen anstellen dürfen, wenn der Schiedsrichter einen Vorfall nicht bemerkt hat. Suárez wird des Verstoßes gegen mehrere Artikel verdächtigt.

Artikel 48: Unkorrektes Verhalten gegenüber Gegenspielern oder gegenüber anderen Personen als Spieloffiziellen

Artikel 57: Ehrverletzung und Fairplay: Wer auf irgendeine Weise, insbesondere durch beleidigende Gesten oder Äußerungen [sic], eine andere Person in ihrer Ehre verletzt oder wer die Prinzipien des Fairplay oder der Sportlichkeit verletzt, kann mit Sanktionen gemäß Art. 10 ff. belegt werden.

Artikel 10 ff.: Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen Die folgenden Sanktionen können sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen verhängt werden: a) Ermahnung; b) Verweis; c) Geldstrafe; d) Rückgabe von Preisen.

Artikel 77 a: Besondere Zuständigkeiten Die Disziplinarkommission ist außerdem zuständig für: a) die Ahndung schwerer Vergehen, die von den Spieloffiziellen nicht bemerkt wurden;

Artikel 96: Beweismittel 1. Es können Beweismittel jeder Art eingereicht werden. 2. Zurückgewiesen werden Beweismittel, die menschenunwürdig oder offensichtlich nicht relevant sind. 3. Zugelassen sind insbesondere: die Berichte des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten, des Spielkommissars und des Schiedsrichterinspekteurs, die Aussagen der Parteien und der Zeugen, materielle Beweisstücke, Gutachten sowie Ton- und Bildaufzeichnungen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: