Urteil zu Pauschalreisen:Abflugzeit bleibt Abflugzeit

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Kurzfristig veränderte Abflugzeiten sollen für Reisende einem Gerichtsurteil zufolge künftig passé sein. (Foto: dpa)

Veranstalter dürfen versprochene Flugzeiten nach der Buchung einer Pauschalreise nicht mehr ändern. Diese Praxis hatte die Reisenden zuweilen ganze Urlaubstage gekostet.

Von Carolin Gasteiger

Der Flug nach Mallorca sollte um neun Uhr abheben, aber kurz vorher ändert sich die Abflugzeit. Auf abends um 17 Uhr. Auf das stundenlange Warten hätten die Reisenden gerne verzichtet. Ein ganzer Urlaubstag vergeudet - dabei hatte die Dame im Reisebüro doch die Abflugzeit früh morgens bestätigt. Unangenehme Situationen wie diese soll es künftig nicht mehr geben. Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass Veranstalter von Pauschalreisen die Flugzeiten nicht mehr nachträglich ändern dürfen (Az.: 11 U 82/12).

Das Gericht wies den Reiseveranstalter Tui an, auf die Verwendung entsprechender Klauseln im Kleingedruckten zu verzichten. Denn darauf bezogen sich die Firmen bei Beschwerden von Urlaubern, die eben keinen ganzen Tag von ihrer Woche Mallorca opfern wollten. Und sich genau aus diesem Grund für eine bestimmte Abflugzeit entschieden hatten.

Begehrte und unbegehrte Flugzeiten nennt es das Gericht. Ein Veranstalter könnte ja mit einer begehrten Flugzeit (um neun Uhr morgens) werben, sie später aber nochmals ändern - nachdem der Kunde die Pauschalflugreise gebucht hat. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung, heißt es in der Begründung. Mit ihrem Urteil geben die Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht, der gegen insgesamt zehn Reiseveranstalter geklagt hatte.

Natürlich machen allein die Abflugzeiten noch keine Pauschalreise aus - doch unnötige Verzögerungen sind einfach ärgerlich. Künftig müssen die von Reisebüros genannten Angaben zu Abflugzeiten bei Pauschalreisen verbindlich sein.

Sprich: Abflugzeit bleibt Abflugzeit. Und der Urlauber muss keine unvorhergesehenen Verschiebungen mehr befürchten. Als "bahnbrechende Entscheidung" wertet OLG-Sprecher Götz Wettich das. Vorausgesetzt, es bleibt dabei. Denn Tui will die bislang gängige Praxis erstmal aufrechterhalten und kündigte an, beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil einzulegen. Begründung: Beim Druck der Kataloge stehe oft noch gar nicht fest, welche Abflugzeiten der Flughafen dem Flieger zuteile. Das mag für den Druck der Kataloge gelten, aber nicht für die spätere Buchung. Und auf diese sollte dann zumindest Verlass sein.

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