BGH-Urteil zu Pauschalreisen:Reiseanbieter müssen Gebühren senken

Lesezeit: 2 Min.

Schon jetzt 30 Prozent für die Fuerteventura-Pauschalreise kommendes Jahr zahlen? Das ist nicht zulässig, entscheidet der Bundesgerichtshof. (Foto: Holger Hollemann/dpa)
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter nur noch in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen verlangen dürfen.
  • Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden.
  • Auch bei den Stornogebühren müssen die Tourismusunternehmen genaue Gründe für die Höhe angeben.
  • Verbraucherzentralen hatten gegen mehrere Reiseanbieter geklagt und Anzahlungen von bis zu 40 Prozent sowie horrende Stornierungsgebühren bemängelt.

BGH: Anzahlungen und Rücktrittskosten sind zu hoch

Eine Woche Ibiza im Vier-Sterne-Resort, Rundreise durch Südafrika oder Wochenendtrip nach Hamburg mit Musical-Besuch: Tausende Deutsche buchen bereits weit im Voraus ihre Pauschalreise bei einem der großen Reiseanbieter. Sie alle könnten jetzt von einem Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren: Reiseveranstalter dürfen nur in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen verlangen (Az.: X ZR 85/12 u.a.). Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden. Auch bei Stornogebühren müssen die Anbieter künftig genaue Gründe für die Höhe anbringen.

Worum es bei dem Urteil geht

Bei der Klage gegen große Reiseanbieter geht es um zwei Punkte: zum einen die hohen Anzahlungen, zum anderen die hohen Stornogebühren.

Bei Anbietern wie Tui, Thomas Cook oder Neckermann müssen die Kunden häufig bereits eine Woche nach der Buchung Anzahlungen von 25 bis 40 Prozent der Gesamtkosten leisten. Mehr als einen Monat vor dem tatsächlichen Beginn der Reise wird dann der gesamte Rest fällig.

Wer eine Reise nicht mehr antreten möchte und diese absagen muss, auf den kommen zum Teil horrende Stornierungskosten zu - danach gestaffelt, je nachdem wie kurzfristig vor dem Start der Reise storniert wird. Wer sechs Wochen vor dem Abflug storniert, muss häufig mindestens ein Viertel des Gesamtpreises zahlen, zum Teil noch mehr. Bei kurzfristigeren Absagen zwei bis eine Woche vor Reisebeginn werden in der Regel 65 bis 80 Prozent fällig.

Urteil
:Reiserücktritt auch nach Online-Check-in möglich

Krank kurz vor dem Abflug - für diesen Fall gibt es die Reiserücktrittsversicherung. Doch gilt diese noch, wenn der Fluggast bereits online eingecheckt hat? Das Amtsgericht München hat entschieden.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer geklagt hat

Bei dem BGH-Urteil wurden mehrere Klagen berücksichtigt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen die TC Touristic GmbH und die Urlaubstours GmbH geklagt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat gegen Tui Deutschland geklagt. Sie wollen erreichen, dass die entsprechenden Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen.

Die bisherige Rechtsprechung

Die Vorinstanzen haben den Verbraucherzentralen bereits in allen Fällen recht gegeben: Drei Oberlandesgerichte hatten jeweils entschieden, dass Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Diese Einschätzung hat der BGH jetzt bestätigt.

Die Gerichte urteilen, dass Anzahlungen in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises in der Regel noch in Ordnung seien. Was darüber liege, sei unangemessen. Auch die Kosten für die Stornierung der Reise sind demnach nicht akzeptabel.

Fluggast-Rechte
:Airline muss nach Stornierung zahlen

Kunden sehen von Airlines selten ihr Geld wieder, wenn sie einen Flug doch nicht antreten wollten. Ein Urteil des Landgericht Frankfurt stärkt nun die Rechte der Reisenden im Streitfall.

Für wen das Urteil relevant ist

Direkt betroffen sind zunächst einmal die beklagten Anbieter, die nun auf das BGH-Urteil reagieren müssen. Doch die Rechtsprechung betrifft die gesamte Reisebranche - schließlich führen eine Reihe weiterer Anbieter entsprechende pauschale Anzahlungs- und Stornoregelungen in ihren Vertragsbedingungen.

Pauschalurlauber können sich nun auf das Urteil des BGH berufen. Da die Verbraucherzentralen hier sehr aktiv sind und die Verfahren angestoßen haben, ist zu erwarten, dass sie nun auch auf die Umsetzung des Urteils achten.

© Süddeutsche.de/dpa/sks - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: