Urteil:Reiserücktritt auch nach Online-Check-in möglich

Reiserücktritt nach Online-Check-in

Was gilt als "eingecheckt"? Hier druckt sich ein Reisender an einem Schalter des Frankfurter Flughafens seine Bordkarte.

(Foto: REUTERS)

Krank kurz vor dem Abflug - für diesen Fall gibt es die Reiserücktrittsversicherung. Doch gilt diese noch, wenn der Fluggast bereits online eingecheckt hat? Das Amtsgericht München hat entschieden.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer für einen bevorstehenden Flug im Internet eincheckt, hat die Reise damit noch nicht begonnen. Das Amtsgericht München hat einem Fluggast im Streit gegen seine Münchner Reiserücktrittsversicherung recht gegeben: Der war erkrankt, hatte trotz des Online-Check-ins den Flug sausen lassen und die Stornogebühren der Versicherung angelastet. Online einzuchecken ist nämlich nicht nur für Reisende praktisch. Die Fluglinien können dadurch Personal einsparen. Und genau dieser Aspekt hat den Münchner Richter am Ende bewogen, gegen die Assekuranz zu entscheiden.

Der Fluggast hatte nach Santo Domingo, Hauptstadt der Dominikanischen Republik, fliegen wollen. Am Vormittag des Abflugtages nutzte er die Möglichkeit, daheim am Computer seinen Sitzplatz online auszuwählen und die Bordkarte selbst auszudrucken. Unmittelbar danach erkrankte er aber so schwer, dass an einen Flug nicht zu denken war. Die medizinische Diagnose wurde von der Reiseversicherung auch nicht in Zweifel gezogen. Trotzdem wollte sie für die Stornokosten nicht aufkommen, weil im Kleingedruckten steht, dass der Versicherungsschutz mit dem Einchecken endet.

Beim klassischen Check-in geht es um Gepäckaufgabe und Bordkarte

Es kam zum Prozess vor dem Amtsgericht. Der Richter stellte fest, dass beim klassischen Check-in-Verfahren am Schalter im Flughafen zwar auch Pass oder Visum kontrolliert werden - vorrangig gehe es jedoch um Gepäckaufgabe und die Übergabe der Bordkarte. "Das Online-Check-in-Verfahren dient maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften", erklärte der Richter. "Diese kann Personal einsparen, wenn die Reisenden in Eigenregie einchecken."

Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber lediglich, dass er beabsichtige, fliegen zu wollen. "Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt", stellt das Gericht fest. Dazu müsse der Reisende zumindest auch tatsächlich Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden seien, klärte der Richter. Das sei etwa dann der Fall, wenn das Gepäck in den Frachtraum transportiert wird.

Weiterhin könne man "von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können", urteilte der Richter. Die Frage, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich auch bereits ein Reiseantritt erfolgt, hat das Gericht allerdings offen gelassen. Die Entscheidung (Az.: 171 C 18960/13) ist rechtskräftig.

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