Der Versuch einer Bürgerrechtsorganisation, die USA mithilfe deutscher Gerichte beim Einsatz bewaffneter Drohnen zur Einhaltung des Völkerrechts zu bewegen, ist nun in letzter Instanz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage dreier jemenitischer Staatsangehöriger abgewiesen. Das vom European Center for Constitutional and Human Rights unterstützte Verfahren hatte das Ziel, die deutsche Regierung stärker in die Verantwortung zu nehmen, weil die von den USA aus gesteuerten Drohneneinsätze im Jemen oder auch in afrikanischen Staaten wie Somalia technisch über die US-Air Base Ramstein abgewickelt werden, die als Satellitenrelais-Station dient. Einer der Kläger hatte bei einem Drohnenangriff im Jahr 2012 mehrere Familienangehörige verloren.
Nach den Worten des Bundesverwaltungsgerichts können grundrechtliche Schutzpflichten zwar auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern bestehen - aber nur dann, wenn nach vielen früheren Völkerrechtsverstößen auch künftige Gefährdungen konkret zu erwarten seien. Die bloße Möglichkeit künftiger Angriffe reiche nicht aus. Außerdem werde eine Verantwortlichkeit Deutschlands nicht bereits durch einen "rein technischen Übermittlungsvorgang ohne Entscheidungselemente" auf deutschem Staatsgebiet begründet - also durch die bloße Durchleitung der Funksignale. Dass in Ramstein auch eine Analyse relevanter Informationen vorgenommen werde, habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das zuvor der Klage stattgegeben hatte, nicht festgestellt.
Im Übrigen attestiert das oberste Verwaltungsgericht der Bundesregierung, dass sie keineswegs - wie vom OVG behauptet - untätig geblieben sei. Sie sei in Konsultationen mit den USA eingetreten und habe auch rechtliche Fragen zu den Drohneneinsätzen thematisiert. Den Vertrag für die Nutzung der Air Base zu kündigen, müsse die Regierung wegen der massiven außenpolitischen Nachteile nicht in Betracht ziehen.