Wiesbaden:Gerichtspräsident: Abschiebungen in EU-Länder scheitern

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Kassel/Wiesbaden (dpa/lhe) - Trotz eindeutiger Rechtslage scheitern in Hessen immer wieder Abschiebungen in andere EU-Länder. Das stößt beim hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel auf Kritik. "Die Verwirklichung verwaltungsgerichtlich bestätigter Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nicht zugunsten des Asylsuchenden ausgegangen sind, weist nach wie vor nicht unerhebliche Mängel auf", sagte VGH-Präsident Dirk Schönstädt. Dies zeige sich bei Entscheidungen in Dublin-Verfahren.

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Kassel/Wiesbaden (dpa/lhe) - Trotz eindeutiger Rechtslage scheitern in Hessen immer wieder Abschiebungen in andere EU-Länder. Das stößt beim hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel auf Kritik. „Die Verwirklichung verwaltungsgerichtlich bestätigter Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nicht zugunsten des Asylsuchenden ausgegangen sind, weist nach wie vor nicht unerhebliche Mängel auf“, sagte VGH-Präsident Dirk Schönstädt. Dies zeige sich bei Entscheidungen in Dublin-Verfahren.

Eine Dublin-Überstellung ist eine Abschiebung in ein anderes EU-Land. Die zugrundeliegenden Verordnung regelt, welches EU-Land für einen Flüchtling zuständig ist. Hat er in einem anderen Staat bereits einen Asylantrag gestellt hat oder ist dort zuerst eingereist, ist Deutschland nicht zuständig. Das Problem: „Hier erfolgt vielfach keine rechtzeitige Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat in Europa“, erklärte Schönstädt. Damit werde Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Eine ursprünglich anderslautende Gerichtsentscheidung bleibe dann folgenlos.

„Tatsächlich kommt es immer wieder dazu, dass Abschiebungen wie auch Überstellung nach Dublin III-Verordnung scheitern“, sagte Michael Schaich, Sprecher des hessischen Innenministeriums. Im Januar und Februar wurden durch hessische Ausländerbehörden 147 Personen nach der Dublin-Verordnung überstellt. „Bei weiteren 255 Fällen konnten geplante Überstellungen nicht wie geplant vollzogen werden, insbesondere weil die Betroffenen nicht angetroffen werden konnten, untergetaucht waren, sich im Kirchenasyl befanden oder weil die Familieneinheit zu wahren war“, sagte Schaich.

Die Abschiebung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Die Frist kann nur im Ausnahmefall verlängert werden. In wie vielen Fällen Flüchtlinge wegen nicht erfolgter Abschiebung in die Verantwortung der Bundesrepublik übergingen, ist unklar.

Hessen hat dem Ministerium zufolge Schritte umgesetzt, um die Anzahl der gescheiterten Abschiebungen zu reduzieren. Dazu gehörten mehr Personal und die Bündelung der Zuständigkeit bei den Regierungspräsidien. Zudem mache man verstärkt von einer Regelung Gebrauch, die Flüchtlinge verpflichtet, sich abzumelden, wenn sie nicht ihrer Unterkunft übernachten.

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