Gemessen an den Großprojekten der auslaufenden Legislaturperiode ist es ein eher unscheinbares Gesetz, das die Koalition noch in dieser Woche verabschieden will. Aber es enthält im Untertitel ein großes Versprechen: "Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit". Es soll die Möglichkeit schaffen, einen Strafprozess auch nach einem rechtskräftigen Freispruch noch einmal neu aufzurollen, wenn "neue Tatsachen oder Beweismittel ... dringende Gründe bilden". Gründe dafür, dass der Angeklagte doch noch verurteilt werden kann. Gelten soll das nur bei Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, bei Straftaten also, die so schwer sind, dass das Strafgesetzbuch dafür nicht einmal eine Verjährungsfrist vorsieht.
Aber das Projekt ist umstritten, wie eine Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags an diesem Montag zeigte. Denn es rührt an einen seit Jahrhunderten anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen derselben Tat zwei Mal vor Gericht gestellt werden. Anders als bei Fehlurteilen zulasten des Angeklagten, bei denen sich die Gerichte nach neu aufgetauchten Entlastungsbeweisen korrigieren können, sind der Justiz nach einem rechtskräftigen Freispruch die Hände gebunden; nur bei gravierenden Verfahrensfehlern oder nach einem Geständnis ist ein neuer Prozess zulässig. Die Koalition sieht darin einen "unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß" und will deshalb die Wiederaufnahme von Strafprozessen erleichtern.
Erderwärmung und Justiz:Die Ära der Klimaschutz-Urteile
Es sieht so aus, als würden Gerichte die Klimakrise selbst in die Hand nehmen. Folgen auf das Shell-Urteil nun Klagen gegen deutsche Unternehmen - zum Beispiel gegen Volkswagen?
Deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf
Unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß? Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nennt dies eine "Gefühlskategorie zur Schleifung des Artikels 103 Absatz 3 Grundgesetz" (dort ist das Verbot der wiederholten Strafverfolgung verankert). Kategorien wie "gefühlte Unerträglichkeit" oder "himmelschreiendes Unrecht" würden bei einer Wiederaufnahme in Mordfällen nicht haltmachen, heißt es in der von Stefan Conen verfassten Stellungnahme. Absehbar sei, dass nach dieser Logik auch Betroffene anderer schwerer Straftaten einen rechtskräftigen Freispruch als "unerträglich" empfinden würden. "Die Kategorie der Unerträglichkeit ist als Richtschnur für Grenzziehungen mithin gänzlich ungeeignet."
Auch Helmut Aust, Rechtsprofessor an der Freien Universität Berlin, hält den Entwurf für verfassungswidrig; er führe einen "Freispruch unter Vorbehalt" ein. Das Grundgesetz bringe in Artikel 103 indes klar zum Ausdruck, dass die Rechtssicherheit Vorrang habe. Aust widerspricht der Annahme der Koalition, eine DNA-Analyse - vor allem darauf ist die Reform gemünzt - bringe stets so eindeutige Ergebnisse, dass in einem zweiten Prozess eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sei. "DNA-Ergebnisse können eindeutig erscheinen, ihre Verarbeitung im Strafprozess ist dies aber beileibe nicht immer", heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme. Es sei daher damit zu rechnen, "dass auch Unschuldige der erneuten und erheblichen Unsicherheit eines Strafverfahrens ausgesetzt werden können". Aust warnt vor einer Armada von Privatreportern der Boulevardpresse auf der Jagd nach "cold cases".
Hohe Hürden für Wiederaufnahme eines Verfahrens gefordert
Allerdings finden sich unter den Experten auch gewichtige Stimmen, die den Entwurf für mit dem Grundgesetz vereinbar halten. Michael Kubiciel (Uni Augsburg) und Jörg Eisele (Uni Tübingen) verweisen darauf, dass es der Koalition nur um eng begrenzte Ausnahmen gehe; das grundsätzliche Verbot der doppelten Verfolgung werde dadurch nicht infrage gestellt.
So sieht es auch Klaus Ferdinand Gärditz (Uni Bonn), dessen Ausführungen freilich den Eindruck erwecken, dass er gern noch höhere Hürden aufstellen würde, als es in der Gesetzesformulierung angelegt ist. Wer freigesprochen sei, dürfe nicht permanent unter dem Damoklesschwert leben müssen, ohne hinreichenden Grund erneut vor Gericht gestellt zu werden. Daher sei eine Wiederaufnahme nur dort hinnehmbar, "wo nachträglich verfügbare Beweismittel von besonders hoher Verlässlichkeit die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ... mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen werden".
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels erweckten Vorspann und Bildunterschrift den Eindruck, der Gesetzentwurf stamme aus dem Bundesjustizministerium. Richtig ist, dass er von den Fraktionen der Regierungsparteien kommt. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.