Gesetze mit NS-Geschichte:"Braune Schleimspur" im deutschen Strafrecht

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Der Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler (rechts) und Reichsjustzminister Otto Thierack im August 1942. Zuvor hatte Freisler als Staatssekretär die Entwicklung des NS-Strafrechts vorangetrieben - auch mit dem heute noch gültigen Mord-Paragrafen war der berüchtigte Jurist befasst. (Foto: SZ Photo)

Eine politische Initiative will Reste der Nazi-Sprache aus den deutschen Gesetzbüchern kehren - doch nun steckt sie in einer Sackgasse.

Von Ronen Steinke, München

Das deutsche Strafrecht hat eine lebendigere, kräftigere Sprache als zum Beispiel das englische. "Untreue" ist näher an der Alltagssprache als das englische "embezzlement". "Beihilfe" geht leichter von der Zunge als das bürokratisch-gespreizte "aiding and abetting". Der Tonfall deutscher Juristen ist einfacher, emotionaler.

Zugleich ist er aber auch durchzogen von einem dunkleren, grollenden Klang, von "Sitte", "Treue", "Heimtücke", "Übel"; Begriffe, die nach dem Ende der NS-Zeit nie restlos aus den Gesetzbüchern verschwunden sind.

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Am auffälligsten ist es beim Mordparagrafen. Ihm sieht man sein Geburtsjahr 1941 deutlich an. "Mörder ist, wer...": In dieser ungewöhnlichen Formulierung kommt die Überzeugung der Nationalsozialisten zum Ausdruck, dass die Gerichte nicht bloß nüchtern nach Taten Ausschau halten, sondern bestimmte Menschen, die "aus der Art geschlagen" sind, ausschalten sollten.

Die jüngste Initiative dafür, diesen Nazi-Rest aus dem Gesetzbuch zu kehren, steckt derzeit in einer Sackgasse. Im vergangenen Jahr war sie mit viel Elan im Bundestags-Rechtsausschuss gestartet, der SPD-Justizminister Heiko Maas zeigte sich aufgeschlossen.

Terminus "gesundes Volksempfinden"

Inzwischen herrscht Stillstand, "es hängt", klagt Renate Künast, die Vorsitzende des Ausschusses. Die CSU verwahrt sich dagegen, dass bei einer grundlegenden Modernisierung des Mord-Paragrafen auch gleich an der lebenslangen Freiheitsstrafe gerüttelt werde, wie es sich die Reformer um Künast wünschen.

Aber auch darüber hinaus gibt es zahlreiche Nazi-Paragrafen, die fortgelten. Darauf weist eine Gruppe hin, zu welcher der ehemalige grüne Staatssekretär Ludger Vollmer gehört und die im Internet Unterschriften sammelt. Schirmherr ist der Rechtsprofessor Ingo Müller. Die "braune Schleimspur" geht quer durch das Strafgesetzbuch, argumentiert die "Initiative nazifreies Recht".

Und sie findet dafür derart viele Beispiele, dass ihre Vertreter auch wieder bremsen: Nein, nicht jeder von den Nazis geschaffene Paragraf produziere bis heute Unrecht, sagt Ingo Müller. So wie auch Nazi-Bauten heute teils für Gutes genutzt werden könnten. Es sei stets die Frage, ob mit dem Vokabular der 1930er-Jahre auch Rückstände ihres eigentlichen Ungeistes im deutschen Gesetz geblieben seien. Oder nur der Sound.

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Beispiel Nötigung. Renate Künast sagt: "Wir wissen, wo das historisch herkommt." Der Straftatbestand der Nötigung ist recht schwer verständlich, es geht darin um so vage Dinge wie "empfindliche Übel"; er steht in Paragraf 240 des Strafgesetzbuchs.

Das ganze Leben ist Druck und Zwang, zumal das Geschäftsleben; die Nazis formulierten aber 1943 in diesem Paragrafen: Solcher Druck sollte immer dann strafbar sein, wenn er dem "gesunden Volksempfinden" widerspricht. So blieb es bis in die Fünfzigerjahre. Heute steht dort, dass Zwang bestraft wird, wenn er "verwerflich" ist; kaum weniger vage.

"Und trotzdem", so sagt Renate Künast, "muss man überlegen, welche Wirkungen hat es heute?" Sprich: Ist der Nötigungs-Paragraf von 1943 nicht inzwischen gezähmt worden, von einer Justiz, die ihn über Jahrzehnte immer mehr zurückgestutzt und rechtsstaatlich eingehegt hat? Ingo Müller von der "Initiative nazifreies Recht" hat eine klare Antwort, wenn auch eine, die eigentlich nichts mit dem Vorwurf speziellen NS-Unrechts zu tun hat: "Der Paragraf ist windelweich, rechtsstaatlich ein Problem." Künast ist da eher zurückhaltend.

Woanders wurde weniger archaisch formuliert

Beispiel Untreue. Die Vorschrift, die heute in Paragraf 266 des Strafgesetzbuchs steht, geht auf den Mai 1933 zurück. In der Gesetzesbegründung hieß es damals, der Straftatbestand richte sich gegen "gemeingefährliche Schädlinge" im Wirtschaftsleben. Die Tatbestandsvoraussetzungen blieben wolkig, die NS-Gerichte bekamen freie Hand.

Trotzdem: Der Grundgedanke des Untreue-Tatbestands, so sagt der in Hagen lehrende Rechtshistoriker Thomas Vormbaum, sei nicht genuin nazistisch. "Man muss den Geschäftsführer, dem man Vertrauen geschenkt hat und der dann in die eigene Tasche wirtschaftet, irgendwie belangen können." In anderen Ländern wurde das weniger archaisch formuliert. Aber auch dort seien in den 1930er-Jahren solche Vorschriften geschaffen worden. Ein Erfordernis der modernen Zeit.

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Bei der Umgestaltung des Strafrechts waren die Nazis überhaupt sehr aktiv. Zu den Tatbeständen, die sie einführten, zählen auch Erpressung, Vortäuschung einer Straftat, falsche uneidliche Aussage, Urkundenfälschung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Zudem: der Jugendarrest als mildere Alternative zum Jugendgefängnis, die Sicherungsverwahrung, die Untersuchungshaft-Gründe der Wiederholungsgefahr sowie der Schwere der Tat. "Die braune Herkunft ist ein Grund, dass man besonders genau hinsieht, ob ein alter Paragraf überarbeitet werden sollte", sagt der Rechtshistoriker Vormbaum.

Dass im Bundestag bislang nur über den Mord-Paragrafen diskutiert wird, habe einen Grund, sagt Renate Künast. Jener Paragraf erinnere derart scharf an die NS-Ideologie, dass man ihn kritisieren könne, ohne dass gleich ein Aufschrei ertönt, man wolle die Kriminalpolitik aufweichen. Was wohl auch heißt: Dies ist erst der Anfang.

© SZ vom 27.10.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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