Der NSA-Untersuchungsausschuss im Bundestag hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der umstrittenen geheimdienstlichen Selektorenlisten durch die Bundesregierung. Die Listen berührten das Geheimhaltungsinteresse der USA und unterlägen deshalb nicht der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Bundesregierung, entschied das Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatten die Bundestagsfraktionen von Linkspartei und Grünen sowie zwei Mitglieder des NSA-Untersuchungsausschusses, weil die Regierung nur einem Sonderbeauftragten Einblick in die Unterlagen erlaubt hatte.
Das wird nun auch so bleiben. Zwar sehen die Verfassungsrichter das Recht des Ausschusses auf Vorlage nicht erfüllt. Sie halten der Bundesregierung aber zugute, dass diese Auskünfte erteilt hat. Die Kenntnis der Selektoren sei "eher von allgemeinem politischen Interesse" und "nicht in einem Maße zentral, um gegenüber den Belangen des Staatswohls und der Funktionsfähigkeit der Regierung Vorrang zu beanspruchen". Denn das Geheimhaltungsinteresse der Regierung überwiege das parlamentarische Informationsinteresse, heißt es in der Begründung des Gerichts. Die "Missachtung einer zugesagten Vertraulichkeit" würde demnach die "Funktions- und Kooperationsfähigkeit der deutschen Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen".
Die Selektorenlisten verzeichnen jene Suchbegriffe, etwa Telefonnummern und E-Mail-Adressen, mit denen der Bundesnachrichtendienst im Auftrag des US-Geheimdiensts NSA Datenströme auf Informationen durchkämmte. Es besteht der Verdacht, dass viele dieser Suchbegriffe problematisch waren - etwa weil sie sich gegen europäische Behörden oder Unternehmen richteten. Das Parlament hatte die Zuständigkeit des Untersuchungsausschusses im Juni auf die Listen ausgeweitet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird diese Aufgabe für den Ausschuss mühsam bleiben.