EuGH-Urteil zu Rückführungen:Ausnahmen von Dublin-Regeln bei drohender Not möglich

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. (Foto: dpa)
  • Ein mangelndes Sozialsystem im betreffenden Mitgliedsland ist laut EuGH-Urteil kein Grund, die Dublin-Regeln zur Abschiebung von Asylbewerbern auszusetzen.
  • Doch Ausnahmen sind möglich, wenn der Betroffene "in eine Lage extremer materieller Not versetzt" würde.
  • Hintergrund für die Entscheidung waren deutsche Gerichte, die den EuGH in mehreren Fällen um die Auslegung der Asylregeln gebeten hatten.

Darf Deutschland Asylsuchende in ein anderes europäisches Land abschieben, obwohl das Sozialsystem dort erhebliche Mängel aufweist? Das ist die Frage, mit der sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) zu beschäftigen hatte.

Nun hat er seine Entscheidung verkündet: Demnach darf ein Asylsuchender in das EU-Land überstellt werden, der für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn der Betroffene dort "in eine Lage extremer materieller Not versetzt" würde, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt.

"Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht", urteilte das Gericht. Es sei davon auszugehen, dass die von einem EU-Staat getroffene Entscheidung im Einklang unter anderem mit der EU-Grundrechte-Charta stehe. Wenn die Schwachstellen im Sozialsystem eines Landes jedoch erheblich seien, dann dürfe dorthin nicht abgeschoben werden. Dies sei der Fall, wenn der Betroffene dort den Bedürfnissen, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden nicht nachkommen könne und die psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt wären.

Hintergrund für die Entscheidung waren mehrere Fälle, in denen deutsche Gerichte den EuGH um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten.

Ungarn im Fokus der Problematik

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums schiebt Deutschland nach Ungarn, Griechenland und Bulgarien derzeit nur sehr begrenzt oder gar nicht ab. Es sei nicht sichergestellt, dass der Umgang mit den Migranten in diesen Ländern EU-Recht entspreche. So hatte die EU-Kommission Ungarn wegen Änderungen des Asylrechts im Sommer 2018 vor dem EuGH verklagt. Dabei geht es unter anderem darum, dass die ungarischen Asylverfahren derzeit nur in Transitzonen an den Außengrenzen des Landes abgewickelt werden. Dies verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen EU-Recht. Das Verfahren läuft noch.

Nach den Dublin-Regeln ist normalerweise jenes Land für Schutzsuchende zuständig, in dem sie zuerst europäischen Boden betreten haben oder in dem sie zuerst registriert worden sind. Migranten, die unerlaubt weiterreisen, können in ihr Ankunftsland zurückgeschickt werden. In der Praxis gelingt es aber oft nicht, die Betroffenen innerhalb der vorgesehenen sechs Monate zurückzubringen.

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