Gericht :Propalästinensischer Demonstration: Beschränkung abgelehnt

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Frankfurt wollte einen als israel- und judenfeindlich geltenden Slogan bei einer geplanten Kundgebung verbieten. Die geplante Beschränkung hält vor Gericht nicht stand.

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Eine für diesen Freitag in Frankfurt geplante, propalästinensische Demonstration darf nach einer Gerichtsentscheidung nicht von der Stadt mit Beschränkungen belegt werden. Für die an diesem Freitagabend an der Hauptwache geplante Kundgebung habe die Stadt Frankfurt diverse Auflagen erlassen, teilte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Donnerstag mit. Diese seien rechtswidrig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden (AZ 5 L 940/24.F).

Die Kundgebung wurde mit dem Namen „From the river to the sea - Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!“ („Vom Fluss bis zum Meer - Palästina wird frei sein)“ angemeldet. Die Parole geht zurück auf die 1960er Jahre. Sie wurde damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet, um auszudrücken, dass ein einziger Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt wird - darunter würde auch das Gebiet Israels fallen. Die Aussage gilt als juden- und israelfeindlich.

Die Stadt Frankfurt untersagte die Aussage „From the river to the sea“ in mündlicher und schriftlicher Sprache, wie das Gericht mitteilte. Dagegen hätten die Organisatoren einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Der Eileintrag hatte Erfolg. Ob die Parole strafrechtlich relevant und die Untersagung rechtmäßig sei, sei aufgrund der bisherigen bundesweiten Rechtsprechung als offen anzusehen, befand das Gericht. Sie werde zwar von der islamistischen Hamas genutzt. Die Organisatoren der Kundgebung hätten sich aber ausdrücklich „für ein freies und friedliches Palästina für alle Menschen mit gleichen Rechten, egal welcher Religion oder Herkunft“ ausgesprochen und sich damit von den Zielen der Hamas distanziert. Auch bestehe laut Einschätzung der Polizei keine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

© dpa-infocom, dpa:240321-99-420072/3

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