Der Bundespräsident baut auf Einsicht und Empathie. "Wir müssen Abstand halten zueinander aus Verantwortung füreinander. Ja, das ist ein Gebot der Mitmenschlichkeit", sagte er in einer an diesem Mittwoch verbreiteten Videobotschaft, begleitet von seiner Frau Elke Büdenbender. Sie fügte hinzu: "Die meisten von Ihnen verstehen, dass Einschränkungen für diese Zeit notwendig, ja lebensnotwendig sind, und gehen damit um."
Tatsächlich überwiegen bisher, trotz drastischer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Disziplin und Geduld. Allmählich aber wächst der Unmut über die tiefen Einschnitte in die Bürgerrechte. Die Religionsfreiheit muss sich zu Ostern auf Online-Gottesdienste zurückziehen. Und das Demonstrationsrecht, das ebenfalls zu Ostern gehört, ist vielfach suspendiert. Zudem ist es oft Kleinlichkeit, welche die Menschen aufregt: In Berlin die verbotene Flucht aus der Enge der Stadt in die Zweitwohnung in Brandenburg, in Frankfurt das Verbot des Sonnenbadens im Park. Furore hat auch ein Tweet der Münchner Polizei gemacht: "Nein, ein Buch auf einer Bank lesen ist nicht erlaubt."
Kaum überraschend, dass auf die Verfügungen und Verordnungen nun eine Klagewelle folgt. Mehr als 80 Gerichtsentscheidungen rund um Corona verzeichnet das Portal Lexcorona.de. An diesem Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen die bayerische Verordnung abgewiesen und sich erstmals zumindest halbwegs inhaltlich geäußert, wenn auch nur im Rahmen einer Folgenabwägung. Zwar beschränkten die Maßnahmen die Grundrechte der Menschen erheblich, heißt es dort, jedoch: "Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit." Vor allem deshalb, weil die Beschränkungen befristet und die Ausnahmen zahlreich seien.
In Sachsen hatte ein Kläger konkrete Formulierungen beanstandet, wonach Sport und Bewegung nur "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" erlaubt sei - und Treffen mit Personen, die nicht zum Hausstand gehörten, lediglich "im Ausnahmefall". Beides sei zu vage, man wisse nicht, was man dürfe und was nicht. In normalen Zeiten hätten Gerichte solche Vorschriften wohl wegen Unbestimmtheit kassiert. Angesichts der Risiken gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht aber im Eilverfahren grünes Licht. Auch im Saarland ist ein Verfahren anhängig, in Brandenburg ist ein Antrag bereits abgelehnt worden, in Bayern gleich zwei Mal.
Lehrreich für künftige Urteile ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München vom 30. März. Keine bloße Folgenabwägung, die im Eilverfahren derzeit fast immer zugunsten der Gesundheit ausgeht, sondern eine intensive juristische Prüfung. Dabei kam zum Beispiel heraus, dass die bayerischen Vorgaben, soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands "auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren" und "wo immer möglich" Abstand zu halten, gar keine "vollziehbaren Regelungen" sind, die ein Polizist durchsetzen könnte. Es handle sich vielmehr um "nachdrückliche und dringliche" Empfehlungen, denn es überwiege der "appellative Charakter".
Zwar wies das Gericht den Antrag ab, gab aber zu verstehen, dass dies in Zukunft anders sein könnte. Erstens bringt das Gericht den Zeitfaktor ins Spiel - und da tickt längst die Uhr: Eingriffe müssten ständig überwacht und evaluiert werden. "Dabei dürften die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Regelungen schon in Kraft sind." Zweitens verweist der VGH auf den weiten Spielraum der Politik, weil die epidemische Lage durch "zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse" geprägt sei. Das heißt im Umkehrschluss: Je mehr man weiß und je klarer sich Alternativen abzeichnen, bei denen man die Menschen nicht partiell einsperren muss, desto mehr schrumpft der Spielraum für - so der VGH - "beispiellose Einschränkungen der Freiheitsrechte".
Mit zunehmender Dauer könnten Gerichte pingeliger werden. Niko Härting, ein Anwalt, hat einmal durchdekliniert, ob eine alleinstehende Frau, die Ostern nicht einsam verbringen möchte, ihren Bruder zu sich nach Hause einladen dürfte. Ergebnis: In Berlin, Sachsen und Bayern gehe das nicht, weil Ausnahmen nur für Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder gälten. Was man als klare Diskriminierung von Singles sehen könne. Elke Büdenbender jedenfalls sagte in ihrer Videobotschaft, "die Alleinstehenden, deren Bedürfnis nach Nähe nun jäh eingeschränkt ist", lägen ihr besonders am Herzen.
Dass Gottesdienstverbote rechtens sind, haben Gerichte in Leipzig, Berlin und Kassel entschieden. Wobei der VGH Kassel einräumte, es handle sich um "außerordentlich weitreichende - in der jüngeren Vergangenheit beispiellose - Einschränkungen der Religionsfreiheit sämtlicher Menschen". Verhältnismäßig sind sie trotzdem, jedenfalls vorerst. Aber den Hinweis auf den hohen Rang des Grundrechts kann man so lesen, dass die Verbote ein Verfallsdatum haben. Bis dahin ist in Kirchen nur stille Einkehr erlaubt.
Heikel ist auch das Verbot von Demonstrationen, die nun mal nur auf der Straße möglich sind; physische Präsenz gehört zu ihrem Wesen, das Netz bietet keinen Ersatz. Manche Länder verbieten jegliche Versammlung, andere lassen Einzelfallerlaubnisse zu. In Münster und Gronau durften dieser Tage Mahnwachen gegen Urantransporte stattfinden, mit Mundschutz und Abstandsgebot. Solche Auflagen könnten sich als rechtlicher Ausweg erweisen; Komplettverbote hat das Bundesverfassungsgericht bisher fast nie akzeptiert, denn der Straßenprotest ist ein Wesenselement des demokratischen Meinungskampfs. Und wann wäre der Meinungskampf wichtiger als jetzt, da Freiheiten eingeschränkt werden wie nie zuvor?