Entscheidung zur Bundesnotbremse:Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren verfassungsgemäß

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Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht erste grundsätzlichen Entscheidungen zu den Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Pandemie. (Foto: David Hutzler/dpa)

Auch Schulschließungen waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Politik hat auf das richtungsweisende Urteil gewartet. Noch heute beraten Bund und Länder über das weitere Vorgehen.

Die im April 2021 beschlossene Bundesnotbremse mit nächtlichen Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen war mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nun bekannt gegeben. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen hätten "in der Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz" sowie der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gedient, erklärten die Karlsruher Richter. Das Bundesverfassungsgericht wies Klagen von Schülern und Eltern gegen Wechselunterricht und Schulschließungen ab, erkennt aber erstmals ein "Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung" an.

Die Maßnahmen waren im April 2021 zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen worden und galten bis einschließlich Juni dieses Jahres. Im Mai 2021 hatte der Erste Senat mehrere Eilanträge gegen die Ausgangsbeschränkungen abgelehnt. Jetzt haben die Richterinnen und Richter erstmals in der Hauptsache entscheiden. Über etwa 100 weitere Verfassungsbeschwerden will der Erste Senat zu einem späteren Zeitpunkt urteilen, sie betreffen unter anderem die Einschränkungen und Schließungen im Einzelhandel und dem Hotelgewerbe und Verbote von Präsenz-Kulturveranstaltungen.

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Das Urteil war auch von der Politik erwartet worden. Angesichts der neuen Omikron-Variante und der Wucht der vierten Corona-Welle wurde der Ruf nach härteren Gegenmaßnahmen zuletzt immer lauter. An diesem Dienstag um 13 Uhr wollen die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) schließlich mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder telefonisch über die Krise beraten. Von der Entscheidung aus Karlsruhe hatten sie sich konkrete Vorgaben über ihren Handlungsspielraum erhofft.

Im frisch überarbeiteten Gesetz der künftigen Ampelkoalitionäre von SPD, Grünen und FDP sieht der Paragraf 28b, vormals die Notbremse, mittlerweile anders aus und enthält nun etwa die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Um das sich rasant ausbreitende Virus zu stoppen und die Lage auf den Intensivstationen zu entschärfen, gibt es aber aus mehreren Ländern Forderungen nach einer neuen Bundesnotbremse.

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Für die Politik gibt es nun mehrere denkbare Optionen

Dazu, wie die Politik nun handeln will, liegen grundsätzlich mehrere denkbare Optionen auf dem Tisch: Schnell zu bewerkstelligen wäre, dass der Bundestag die erst am 25. November ausgelaufene "epidemische Lage von nationaler Tragweite" doch wieder feststellt - mit einem einfachen Beschluss. Damit gäbe es auf einen Schlag eine Rechtsbasis für alle bisherigen Kriseninstrumente. Dies könnte in der nächsten regulären Sitzungswoche ab dem 6. Dezember oder früher in einer Sondersitzung geschehen. Insbesondere die Union hatte kritisiert, dass die Ampel diese Rechtsgrundlage hatte auslaufen lassen.

Eine weitere Option wäre, die von den Ampel-Fraktionen verkleinerte Maßnahmenliste unabhängig von der epidemischen Lage zu erweitern. Vorerst sind etwa pauschale Schließungen von Gaststätten und Läden oder Inlands-Reisebeschränkungen in einem ganzen Bundesland ausgeschlossen. Nötig wäre dafür ein Gesetzgebungsverfahren im Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats.

Rasch weitergehende Vorgaben festzurren könnte eine Ministerpräsidentenkonferenz aber auch mit dem Bund. Denkbar wären dabei zum Beispiel neue oder niedrigere Schwellen für zusätzliche Auflagen und Beschränkungen bei hohen Infektionszahlen oder Klinikbelastungen.

Die Einführung der Notbremse hatte eine Klagewelle ausgelöst

Mit der nun als verfassungskonform befundenen Notbremse wollte der Bund in der dritten Corona-Welle sicherstellen, dass überall dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt. Sie musste seit dem 24. April automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritt.

Vorgesehen waren etwa nächtliche Ausgangssperren zwischen 22 und fünf Uhr. Menschen aus einem Haushalt durften sich nur mit einer anderen Person und deren Kindern bis 14 Jahren treffen. Schulen war es vorgegeben, ab dem Schwellenwert 100 auf Wechselunterricht umzustellen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 war, mit einigen Ausnahmen, Präsenzunterricht ganz untersagt. Die Einführung der Notbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Bis zur zweiten Augusthälfte waren beim Verfassungsgericht mehr als 300 Verfassungsbeschwerden und Eilanträge eingegangen.

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