Die AfD hat einen bemerkenswerten Gesetzgebungsvorschlag eingebracht: Das Bundesverfassungsgericht soll verpflichtet werden, jede Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu begründen. Bislang steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Nichtannahme begründet. Auf den ersten Blick scheint der Vorschlag die Rechte der Bürger und damit den Rechtsstaat zu stärken, deshalb erhält er gegenwärtig Beachtung und Zustimmung über die AfD hinaus. Auf den zweiten Blick aber offenbart sich der Vorschlag als gut getarnter Angriff auf den demokratischen Verfassungsstaat.
Der AfD geht es vor allem darum, dem Bundesverfassungsgericht Gründe abzufordern. Dies hat zweierlei Wirkungen. Das chronisch überlastete Gericht würde somit noch weiter belastet und in seiner Arbeitsfähigkeit geschwächt. Und symbolisch belegt es der flächendeckende Begründungszwang mit Misstrauen. Damit wird jenes institutionelle Vertrauen, das für die Wirkkraft des Gerichts unerlässlich ist, in Zweifel gezogen. Eine scheinbar rechtsstaatliche Forderung, die auf eine Schwächung des demokratischen Rechtsstaats hinausläuft: Das Vorgehen der AfD entspricht genau dem Muster populistisch-antiliberaler Strategien.
Das Bundesverfassunggericht hat hohes Ansehen, aber auch hohen Arbeitsaufwand
Die Individualverfassungsbeschwerde gehört zu den zentralen Elementen des verfassungsrechtlichen Selbstverständnisses der Bundesrepublik. Sie wurde erst 1969 im Grundgesetz verankert, war aber von Anfang an gesetzlich garantiert und sorgte dafür, dass die einfache Rechtsordnung mit den Verfassungswerten durchdrungen wurde. Zudem verankerte sie bei den Bürgern das Bewusstsein, eigene Rechte aus dem Grundgesetz durchsetzen zu können.
Martin Eifert, 53, ist Professor für Öffentliches Recht an der Humboldt- Universität in Berlin.
(Foto: privat)Auch deshalb konnte sich der Verfassungspatriotismus, also die Integration der Gesellschaft über die gemeinsamen Werte ihrer Verfassung, nicht nur als theoretisches Konzept, sondern auch als politischer Begriff und Lebenswirklichkeit etablieren. Dem Bundesverfassungsgericht hat das zwar hohes Ansehen als "Bürgergericht" gebracht, aber auch eine chronische Überlastung.
Nur drei Prozent der Verfassungbeschwerden haben Erfolg
Ursprünglich musste das Gericht bei Nichtannahme zwar keine Begründung liefern, sondern nur einen Hinweis auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Nachdem von 1972 an die Verfassungsbeschwerden von damals 1529 Eingängen auf 3904 im Jahr 1991 gestiegen waren, reagierte der Gesetzgeber: Die Hinweispflicht wurde aufgegeben mit dem erklärten Ziel, das Verfassungsgericht solle sich auf Entscheidungen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung konzentrieren können. Von den Verfassungsbeschwerden haben kontinuierlich weniger als drei Prozent Erfolg.
Neben der Masse wenig relevanter Fälle werden durch Verfassungsbeschwerden immer wieder zentrale und weitreichende verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen - von der Volkszählung bis hin zu den Gesetzen in der Finanzkrise. Hierfür und für andere Verfahren wie die Kontrolle von Gesetzen soll dem Gericht genügend Kapazität bleiben.
Bei Eingangszahlen zwischen 5600 und 6600 Verfahren in den Jahren zwischen 2008 bis 2017 hat die Belastung aber noch einmal um die Hälfte zugenommen. Es liegt auf der Hand, dass es keine Stärkung des Rechtsstaats wäre, unter diesen Umständen eine Begründungspflicht für die Nichtannahme einzuführen.