Bundesgerichtshof:Geld gegen Auto

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Unangenehm ist es sowieso, wenn das Auto abgeschleppt wird. Es kann aber auch ganz schön teuer werden. (Foto: Michael Gstettenbauer/IMAGO)

Wer die Abschleppkosten nicht bezahlt, bekommt seinen Wagen nicht zurück und riskiert zudem hohe Standgebühren. Nun klärt der Bundesgerichtshof, wie teuer das werden darf.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Parken ist ja ganz allgemein teurer geworden, aber die Sache mit dem Volvo in Dresden lief so richtig aus dem Ruder. Der Eigentümer hatte seiner Schwester den Wagen geliehen, und die parkte im Innenhof eines Wohnkomplexes. Was unübersehbar verboten war. Nach zwei Tagen holte der Verwalter den Abschleppdienst. Bald darauf forderte der Halter sein Auto zurück, doch die Firma wollte zuerst Geld sehen, es ging um immerhin fast 400 Euro. Weil er nicht zahlte, blieb das Auto einfach beim Abschleppdienst stehen, Monat um Monat. Irgendwo tickte eine virtuelle Parkuhr, während der Rechtsstreit beim Landgericht Dresden sich hinzog. Nach fast einem Jahren dann das Urteil: Die Firma bekam nicht nur die Abschleppkosten - der Autofahrer sollte zudem fast 5000 Euro an Standgebühren zahlen.

Man weiß nicht, was den dickköpfigen Volvofahrer getrieben hat, eine derartige Hammer-Gebühr zu riskieren. Jedenfalls hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein Einsehen und korrigierte die Summe auf zivile 75 Euro nach unten. Die Frage aber, welche Verwahrkosten der Unternehmer zusätzlich zum Abschleppen in Rechnung stellen darf, ist in der Justiz nach wie vor umstritten. Nun naht die Klärung: An diesem Freitag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über den 5000-Euro-Fall.

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Eigentlich ist die Rechtslage beim Abschleppen klar. Sie war es schon, bevor es überhaupt Autos gab. Rechtsbegriffe wie "verbotene Eigenmacht" und "Selbsthilfe" sind uralt, nur dass man sie im automobilen Kontext mit "Falschparken auf Privatgrundstücken" und "Anruf beim Abschleppdienst" übersetzt. Wer sein Auto unbefugt auf dem deutlich beschilderten Kundenparkplatz des Supermarkts abstellt, darf abgeschleppt werden. Die Firma, die den Wagen an den Haken nimmt, darf zudem die Herausgabe verweigern, wenn der Besitzer nicht zahlt; das nennt man Zurückbehaltungsrecht.

Allerdings hat der BGH schon vor Jahren klargestellt, dass hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt: Nur die "erforderlichen" Kosten dürfen berechnet werden. Eine Größenordnung hat der BGH nicht genannt, weil die regionalen Unterschiede beträchtlich sind. Eine Aufstellung der Website Juraforum bezifferte kürzlich die Abschleppkosten in Koblenz mit 78 Euro, jene in Frankfurt mit 257 Euro. Das Amtsgericht München hielt vor ein paar Jahren knapp 350 Euro für angemessen, inklusive Nachtzuschlag.

Ein wenig mehr Sparsamkeit könnte der BGH auch bei den Standgebühren fordern. Wobei hier die Sache komplizierter ist. Denn wenn der Abschleppdienst den Wagen vorzeitig herausgeben muss, dann gibt er seinen wichtigsten Trumpf aus der Hand und muss seinem Geld womöglich hinterherrennen. Außerdem hat es der Autofahrer selbst in der Hand, den Wagen zurückzubekommen - indem er zahlt; gegen die Rechnung klagen kann er ja trotzdem.

Das OLG Dresden hat deshalb pragmatische Lösungen erwogen. Der Dienst könnte den Wagen einfach auf einen kostenlosen Parkplatz stellen und den Standort erst preisgeben, sobald das Geld überwiesen ist. In diesem Sinne hatte 2019 das OLG Saarbrücken entschieden. Oder, andere Idee: Er verrät dem Eigentümer, wo das Auto steht, macht aber eine Parkkralle dran. Dann kann, wer das möchte, den Rechtsstreit in aller Ruhe zu Ende bringen. Und gelegentlich das Blech wienern.

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