Gerichtsentscheid:Antisemitische Schmähplastik darf vorerst bleiben

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Ein Mitglied einer jüdischen Gemeinde fühlt sich durch das antijüdische Relief "Judensau" beleidigt - doch die Kirchengemeinde in Wittenberg will es nicht entfernen. (Foto: REUTERS)
  • Die sogenannte Judensau an der Wittenberger Stadtkirche darf vorerst dort bleiben, entscheidet das Oberlandesgericht Naumburg.
  • Der jüdische Kläger fordert, dass das drastische, antisemitische Relief entfernt wird, weil er sich und das gesamte Judentum dadurch verunglimpft sehe.
  • Der Richter ist dieser Linie nicht gefolgt. Er argumentierte, die Einbettung in eine kommentierende Gedenkstätte nehme der Skulptur den beleidigenden Charakter.

Das umstrittene mittelalterliche Relief an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche darf dort vorerst bleiben. Das Oberlandesgericht in Naumburg wies am Dienstag die Berufungsklage gegen ein Urteil des Landgerichtes Dessau-Roßlau ab. Der Kläger, Mitglied einer jüdischen Gemeinde, hatte gefordert, die sogenannte Judensau zu entfernen. Er sehe sich durch diese als "Saujude" und überdies das "ganze Judentum" diffamiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der 9. Zivilsenat ließ aber eine Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.

Der Vorsitzende Richter erläuterte, der Straftatbestand der Beleidigung sei nicht erfüllt. Die Zurschaustellung der Plastik verletzte nicht die Ehre der Juden, da das Relief aus dem 13. Jahrhundert inzwischen in ein Gedenkensemble "mit anderem Sinn" eingebettet sei. "Wer das Relief betrachtet, kann das Mahnmal und die Informationstafel, die die beklagte Stadtkirchengemeinde 1988 angebracht hat, nicht übersehen." Der Informationstext bringe "unmissverständlich" zum Ausdruck, dass sich die Kirchengemeinde vom verhöhnenden und beleidigenden Charakter der Plastik und der Missachtung von Juden ausdrücklich distanziere.

Der Richter ergänzte, dass das Relief isoliert betrachtet einen beleidigenden Inhalt habe. Die Einbettung in die kommentierende Gedenkstätte nehme der Skulptur jedoch den beleidigenden Charakter. Das Urteil hatte sich bereits bei der mündlichen Verhandlung am 21. Januar abgezeichnet. Das Oberlandesgericht folgte in seiner Argumentation der Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau, das am 24. Mai 2019 die Klage abgewiesen hatte.

Auf dem um 1300 entstandenen Relief in etwa vier Metern Höhe ist ein Rabbiner zu sehen, der den Schwanz eines Schweins anhebt und ihm in den After sieht. Zwei weitere Juden saugen an den Zitzen des Tiers. Das Schwein gilt den Juden als unrein. Hinzu kommt die erst im 16. Jahrhundert eingelassene Inschrift "Rabini-Schem HaMphoras". Diese ist vermutlich inspiriert von einer antijüdischen Schmähschrift des in Wittenberg wirkenden Reformators Martin Luther (1483-1546). Schem Ha Mphoras steht für den im Judentum unaussprechlichen heiligen Namen Gottes.

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