Düsseldorf (dpa) - Ei der Daus: Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist am Dienstag am Düsseldorfer Oberlandesgericht ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork verklagt. Es geht, wie könnte es anders sein, ums Ei.
Das Vergehen der Niedersachsen, aus Sicht der Bonner: Sie haben fünf Eierlikörflaschen für fünf verschiedene Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben. Dadurch sehen die Anwälte Verpoortens die Interessen ihrer Mandantschaft verletzt (Az.: I-20 U 41/22).
Jahrzehntelang hatte diese in den Slogan „Eieiei Verpoorten“ viel Geld investiert, um ihn unauslöschbar ins Gedächtnis von Millionen Deutschen zu brennen. Natürlich hatte sich Verpoorten diesen Slogan bereits 1978 als Wortmarke schützen lassen - die das Unternehmen noch heute eifrig nutzt.
Daran lehne sich die niedersächsische Brennerei an und komme ihr zu nah, meinen die Klägeranwälte. Es geht um Abmahnkosten und eine etwaige Schadenersatzpflicht, sollte die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet werden.
Der Richter ist nicht überzeugt
Doch das Gericht zog nicht mit. Nach vorläufiger, aber ziemlich unumstößlich wirkender Bewertung des Senats unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz ist der Abstand zwischen beiden Ei-Slogans ausreichend groß. Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs und es könne „keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen“.
Das wollen die Kläger gar nicht bestreiten, aber normalerweise werde auf die Zutaten doch im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen hingewiesen. So prominent sei das Ganze doch eine „deutliche Anlehnung“, insistieren sie.
Vor Gericht wird dann sogar klar, dass die Niedersachsen für ihre fünfmalige Eierei ebenfalls Markenschutz beantragt hatten, vor dem Bundespatentgericht damit aber „kläglich gescheitert“ sind, wie sie freimütig einräumen.
Das Gericht in Düsseldorf findet, außer den Kommata, weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei „Eieieiei“ gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung - was der norddeutschen Ei-Aufzählung völlig abgehe.
Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar - und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.
„Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, das wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand“, machte das das Oberlandesgericht unmissverständlich klar. Das Nest der Bonner Likörfabrik wird bei der Urteilsverkündung am 27. April, die nur noch Formsache scheint, wohl leer bleiben.
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