Karlsruhe:Was darf ins Amtsblatt? BGH prüft Klage einer Zeitung

Karlsruhe (dpa/lsw) - Darf das kostenlos verteilte Amtsblatt einer Stadt über Vereinsfeste und einen Schüleraustausch berichten oder ist das Sache einer Zeitung? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) heute anhand eines Falls aus Crailsheim (Kreis Schwäbisch Hall). Die Kommune verteilt ihr "Stadtblatt" wöchentlich gratis an alle Haushalte im Stadtgebiet. Es besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil. Der "Südwest Presse"-Verlag hält das für wettbewerbswidrig.

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Karlsruhe (dpa/lsw) - Darf das kostenlos verteilte Amtsblatt einer Stadt über Vereinsfeste und einen Schüleraustausch berichten oder ist das Sache einer Zeitung? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) heute anhand eines Falls aus Crailsheim (Kreis Schwäbisch Hall). Die Kommune verteilt ihr „Stadtblatt“ wöchentlich gratis an alle Haushalte im Stadtgebiet. Es besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil. Der „Südwest Presse“-Verlag hält das für wettbewerbswidrig.

Das Medienunternehmen klagte bereits erfolgreich vor dem Landgericht. Demnach darf das „Stadtblatt“ in der Form nicht verteilt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der Stadt zurück. Wegen des Gebots der Staatsferne der Presse dürfe ein kommunales Amtsblatt ausschließlich über das eigene Verwaltungshandeln berichten.

Die Stadt Crailsheim verweist dagegen auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Sie legte Revision beim BGH ein. Ob am Donnerstag schon ein Urteil gesprochen wird, war noch nicht bekannt (Az. I ZR 112/17). Bestätigt der BGH das Urteil, könnte das Folgen auch für andere Städte haben, die in ihren Amtsblättern neben Amtlichem auch über Vereinsfeste berichten.

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