Hamburg:Behandlung von G20-Gegnerin rechtswidrig

Hamburg (dpa/lno) - In einer zweiten Entscheidung zur Festsetzung der Jugendgruppe Die Falken während des G20-Gipfels ist die Rechtswidrigkeit des Polizeivorgehens bestätigt worden. Bereits Ende September hatte das Verwaltungsgericht zwei Mitgliedern der Gruppe aus Nordrhein-Westfalen bescheinigt, dass sie zu Unrecht in der Gefangenensammelstelle Harburg festgesetzt worden waren. Nun entschied dasselbe Gericht nach eigener Mitteilung vom Dienstag, dass folgendes Vorgehen rechtswidrig war: die Durchsuchung einer Frau, die Anfertigung eines Fotos von ihr und die Anordnung, während eines Toilettengangs die Tür geöffnet zu lassen.

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Hamburg (dpa/lno) - In einer zweiten Entscheidung zur Festsetzung der Jugendgruppe Die Falken während des G20-Gipfels ist die Rechtswidrigkeit des Polizeivorgehens bestätigt worden. Bereits Ende September hatte das Verwaltungsgericht zwei Mitgliedern der Gruppe aus Nordrhein-Westfalen bescheinigt, dass sie zu Unrecht in der Gefangenensammelstelle Harburg festgesetzt worden waren. Nun entschied dasselbe Gericht nach eigener Mitteilung vom Dienstag, dass folgendes Vorgehen rechtswidrig war: die Durchsuchung einer Frau, die Anfertigung eines Fotos von ihr und die Anordnung, während eines Toilettengangs die Tür geöffnet zu lassen.

Der Bus der sozialistischen Jugendorganisation mit Dutzenden Protestierern war am 8. Juli bei der Anfahrt zu einer Demonstration gegen den G20-Gipfel irrtümlich festgesetzt worden. Die Polizei entschuldigte sich später dafür und sprach von einer Verwechslung. „Aufgrund dessen seien auch die streitgegenständlichen Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts zur Klage der volljährigen Frau.

Obwohl sie vor Gericht Recht bekam, muss die Frau die Kosten des Verfahrens bezahlen - laut Gerichtssprecherin einen dreistelligen Betrag. Denn sie habe sich nach der Entschuldigung von Innensenator Andy Grote (SPD) am 19. Juli im Innenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft nicht zunächst an die Innenbehörde gewandt, sondern gleich Klage erhoben. Durch die Entschuldigung habe die Innenbehörde „keine Veranlassung für die Klage gegeben“, entschied das Gericht.

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