Justiz - Schleswig:Straßenausbaubeiträge: OVG gibt klagenden Bürgern Recht

Schleswig (dpa/lno) - In einem Rechtsstreit um die Erhebung sogenannter wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau hat das Oberverwaltungsgericht klagenden Bürgern aus Oersdorf im Kreis Segeberg Recht gegeben. Zugleich wies der 2. Senat die Berufungen der Gemeinde gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar nach mündlicher Verhandlung zurück, wie das OVG am Freitag mitteilte.

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Schleswig (dpa/lno) - In einem Rechtsstreit um die Erhebung sogenannter wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau hat das Oberverwaltungsgericht klagenden Bürgern aus Oersdorf im Kreis Segeberg Recht gegeben. Zugleich wies der 2. Senat die Berufungen der Gemeinde gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar nach mündlicher Verhandlung zurück, wie das OVG am Freitag mitteilte.

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, weil die Satzung der Gemeinde aus dem Jahre 2013/2015 dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bilde. Konkret beanstandeten die Richter, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspricht.

Die beklagte Gemeinde hatte alle Verkehrsanlagen auf ihrem Gebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Damit sind nach Überzeugung des Gerichts zumindest die großen Außenbereichsflächen räumlich zu weit getrennt von den bebauten Ortsteilen. Zudem fehle mindestens für zwei Straßen der geforderte funktionale Zusammenhang, weil dortige Anlieger erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde Zugang zum Straßennetz haben.

Nach Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt hatte auch Schleswig-Holstein den Gemeinden im Jahr 2012 die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, statt einmaliger und anlassbezogener Beitragserhebungen sogenannte wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand im Straßenausbau einzufordern. Diese Beiträge können auf alle Anlieger innerhalb des zu definierenden Abrechnungsgebietes umgelegt werden. Das OVG entschied das erste Mal über so einen Fall.

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