Schleswig:Landgericht Lübeck: Vizepräsidenten-Besetzung gestoppt

Ein Schild mit der Aufschrift „Landgericht Lübeck“. (Foto: Christophe Gateau/dpa/Archivbild)

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Besetzung des Vizepräsidentenpostens am Lübecker Landgericht gestoppt. Die für den öffentlichen Dienst zuständige 12....

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Schleswig/Lübeck (dpa/lno) - Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Besetzung des Vizepräsidentenpostens am Lübecker Landgericht gestoppt. Die für den öffentlichen Dienst zuständige 12. Kammer habe es dem Justizministerium in Kiel bereits Ende April per einstweiliger Anordnung untersagt, den von ihm favorisierten Bewerber ins Amt zu heben, teilte das Verwaltungsgericht am Sonntag mit. Nach Auffassung der Richter verstießen die Auswahlentscheidungen des Ministeriums und des Richterwahlausschusses gegen den Grundsatz der Bestenauslese.

Unbeanstandet ließ das Gericht dagegen die Entscheidung, die Grünen-Staatssekretärin im Kieler Finanzministerium, Silke Schneider, zur Präsidentin des Landgerichts zu machen. Gegen beide Beschlüsse kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Um die Stelle des Vizepräsidenten hatten sich unter anderem ein Amtsgerichtsdirektor und ein Vorsitzender Richter am Landgericht beworben. Der Vorsitzende Richter hätte den Posten bekommen sollen. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Ministerium aber den Amtsgerichtsdirektor als besser beurteilt einstufen müssen, da er seine Beurteilung in einem höheren Statusamt erhalten habe. Leistungsfremde Aspekte wie soziale Integration oder Kenntnisse der Arbeitsabläufe und auch eine prognostizierte bessere Eignung rechtfertigten die Entscheidung des Ministeriums nicht.

Schneiders geplante Ernennung zur Landgerichtspräsidentin beanstandeten die Richter dagegen nicht. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass sie das Anforderungsprofil erfülle. Die Einordnung der vorübergehend in die Politik gewechselte Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.

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