Justiz - Neumünster:Häftling nach Zahnarztpfusch: Entschädigungsforderungen

Neumünster (dpa/lno) - Die Zahnarzt-Behandlung eines ehemaligen Häftlings in der Justizvollzugsanstalt Neumünster hat für das Land Schleswig-Holstein ein finanzielles Nachspiel. Der 37-Jährige fordert wegen fehlerhafter Behandlung Schadenersatz. "Das Justizministerium wird die durch fehlerhafte Zahnheilbehandlungen entstandenen und nachgewiesenen Kosten übernehmen", sagte ein Sprecher des Justizministeriums am Mittwoch. Ziel sei beim Schmerzensgeld eine außergerichtliche Einigung. Zuvor hatte das "Flensburger Tageblatt" über den Fall berichtet.

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Neumünster (dpa/lno) - Die Zahnarzt-Behandlung eines ehemaligen Häftlings in der Justizvollzugsanstalt Neumünster hat für das Land Schleswig-Holstein ein finanzielles Nachspiel. Der 37-Jährige fordert wegen fehlerhafter Behandlung Schadenersatz. "Das Justizministerium wird die durch fehlerhafte Zahnheilbehandlungen entstandenen und nachgewiesenen Kosten übernehmen", sagte ein Sprecher des Justizministeriums am Mittwoch. Ziel sei beim Schmerzensgeld eine außergerichtliche Einigung. Zuvor hatte das "Flensburger Tageblatt" über den Fall berichtet.

Das Beweissicherungsverfahren des Landgerichts Kiel sei abgeschlossen, sagte der Ministeriumssprecher. In dem Fall geht es laut Heil- und Kostenplan um 9345 Euro. Eine Gutachterin kam zu dem Schluss, dass die Behandlung des 37-Jährigen durch den ehemaligen Zahnarzt des Gefängnisses "nicht dem zahnmedizinischen Standard" entsprochen habe. Der Betroffene lebt mittlerweile in Hamburg. "Als Schmerzensgeld hält mein Rechtsanwalt 20 000 Euro für angemessen", sagte er dem Blatt. "Ich hatte ja über drei Jahre lang ständig starke Schmerzen." Er hatte in Neumünster eine Haftstrafe wegen Betrugs verbüßt.

Der Mediziner selbst praktiziert laut Ministerium nicht mehr in der Anstalt. "Natürlich werden wir prüfen, ob und in welchem Umfang der Zahnarzt in Regress genommen werden kann", sagte der Ministeriumssprecher. "Allerdings ist Regress in Amtshaftungssachen nur bei grober Fahrlässigkeit möglich."

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