Frankfurt am Main:OLG: Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sittenwidrig

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Vor einem Landgericht hält eine Statue der Justitia eine Waagschale. (Foto: Stefan Puchner/dpa/Symbolbild)

Die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt sittenwidrig und damit nichtig. Eine geplante...

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Frankfurt/Wiesbaden (dpa/lhe) - Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt sittenwidrig und damit nichtig. Eine geplante Schadenersatzklage eines Pächters von drei Wiesbadener Gebäuden nach der fristlosen Kündigung des Pachtvertrags unter anderem wegen entgangener Mieteinnahmen habe keine Aussicht auf Erfolg, entschied das OLG nach einer Mitteilung vom Donnerstag. Damit bleibe es dabei, dass dem Pächter keine Prozesskostenhilfe gewährt werde - seine Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts Wiesbaden sei mit der OLG-Entscheidung zurückgewiesen worden.

Der Pächter hatte im Frühjahr 2014 für zehn Jahre die drei Gebäude im Wiesbadener Stadtteil Dotzheim gepachtet. In den Jahren darauf waren sowohl durch die Polizei als auch durch Verantwortliche der Stadt eine Überbelegung der Gebäude sowie Vermüllung und Rattenbefall festgestellt und in lokalen Medien unter anderem über eine „Vermietung pro Matratze“ berichtet worden. Schließlich sei der Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt und dem Pächter ein Hausverbot erteilt worden.

Dieser hingegen forderte eine Erstattung von Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltene Verkaufspläne für die Gebäude. Um den Antragsgegner auf 100.000 Euro Schadenersatz verklagen zu können, beantragte der Pächter Prozesskostenhilfe, die ihm das Landgericht Wiesbaden aber verwehrte. Seine Beschwerde dagegen hat nun das OLG zurückgewiesen.

Dem Pächter stünden keinerlei Zahlungsansprüche zu, hieß es in der Mitteilung. Das Pachtverhältnis sei wegen der Verwahrlosung der Gebäude und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Auch ein Anspruch auf entfallene Mieteinnahmen bestehe nicht, da das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt gewesen sei. Eine Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sei sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Diese verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum.

© dpa-infocom, dpa:220623-99-769828/2

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