Amtsgericht München:Kläger siegt gegen Werbe-Mails

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Ein volles Postfach, aber überwiegend: Werbung, Werbung, Werbung. (Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Obwohl er widersprochen hatte, bekam ein Münchner weiter Spam-Mails von einem Pay-TV-Anbieter. Er zog vor Gericht. Nun ist das Urteil gefallen.

Von Andreas Salch

Jeder kennt das: Man checkt seine persönlichen Mails und findet darunter jede Menge Werbung. Viele nervt das, deshalb entziehen sie dem Absender ihre Einwilligung. Danach ist Ruhe - aber nicht immer, wie im Fall eines Münchners, der jetzt in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht einen Pay-TV-Anbieter wegen seiner Werbe-Mails verklagte und recht bekam.

Im Dezember 2021 hatte der Kläger dem Pay-TV-Anbieter per Mail ausdrücklich widersprochen, seine personenbezogenen Daten für eine werbliche Nutzung zu verwenden. Im Januar dieses Jahres ploppte jedoch erneut Werbung des Pay-TV-Anbieters auf dem Bildschirm des Klägers auf. Daraufhin forderte er das Unternehmen außergerichtlich zur Unterlassung auf. Doch der Pay-TV-Anbieter reagierte nicht.

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Da der Münchner überzeugt davon war, dass sein Widerspruch wirksam sei und gemäß Datenschutzverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen könne, erhob er Klage. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte der Pay-TV-Anbieter allerdings, dass dem Kläger auf seine Mail vom Dezember hin mitgeteilt worden sei, dass er "ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen" könne. Das sei aber nicht geschehen. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe man davon ausgehen können, dass die Einwilligung weiterhin Bestand habe. Der zuständige Richter sah dies völlig anders. Er gab der Klage vollumfänglich statt und fand deutliche Worte in seinem Urteil.

Die Versendung von Werbe-Mails gegen den "eindeutig erklärten Willen" des Klägers stelle einen Eingriff in dessen "geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar". Das Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich der privaten Lebensgestaltung und gebe den Betroffenen "das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden".

Somit habe der Einzelne das Recht, seine Privatsphäre von "unerwünschter Einflussnahme anderer" freizuhalten und die Möglichkeit "selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will".

Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt laut Urteil nur dann vor, wenn "sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Als nicht nachvollziehbar wertet das Gericht den Einwand des Pay-TV-Anbieters, wonach der Kläger in dessen "Kundenverwaltungssystem" bestimmte Einstellungen selbst hätte tätigen müssen, um keine Werbe-Mails mehr zu bekommen. Denn der Kläger habe ja der werblichen Nutzung seiner Daten "ausdrücklich und unmissverständlich" widersprochen.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung droht dem Pay-TV-Anbieter ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, "zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführern". Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 142 C 1633/22) ist noch nicht rechtskräftig.

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