Leserbrief:Eklatante Verletzung der Grundrechte

Lesezeit: 1 min

Resi Harth kritisiert Regelung für Rollstühle und Kinderwagen in Bussen.

Zum Artikel "Zu wenig Platz für Kinderwagen und Rollstuhl" vom 1. März:

In unserem Grundgesetz steht, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. In Erweiterung dazu steht in unserer Bayerischen Verfassung, dass jegliches wirtschaftliches Handeln dem Gemeinwohl zu dienen habe. Der in Ihrem Artikel beschriebene Vorfall stellt eine eklatante Verletzung unserer Grundrechte dar. Juristisch völlig unbenommen ist das Verhalten des Busfahrers und der Polizei. Aber ist es menschlich?

Wenn man sich in die Lage der - ohnehin schwer eingeschränkten - Betroffenen versetzt, kann man deren Verhalten sehr gut nachvollziehen, zumal vergleichbare Vorfälle leider schon mehrfach zu beklagen sind.

Stellen Sie sich vor: Sie kommen mühsam mit Rollstuhl zur Bushaltestelle, Sie sind pünktlich, im Bus ist genügend Platz und man verweigert Ihnen die Mitfahrgelegenheit aufgrund auslegungsfähiger juristischer Vorgaben!

Nach meinen Informationen zeigte sich der Vater, der mit Kinderwagen bereits im Bus war, kooperationsbereit; zudem versuchten auch zwei Frauen, die ebenfalls im Bus waren, dem Behinderten und seiner Begleitung beizustehen. Wurde hier ein Exempel statuiert, das in seiner Konsequenz Behinderte grundsätzlich ausgrenzt?

In Geretsried und Umgebung bin ich als engagierte Kranken- und Altenpflegerin gut bekannt. Ich biete sehr gerne an, die Busfahrer des RVO unentgeltlich im Umgang mit Rollstuhlfahrern zu schulen. Es gibt so viele einfach Tipps und Tricks, die uns das Leben erleichtern.

Allen Betroffenen wünsche ich, dass sie künftig auf verständnisvolle und hilfsbereite Busfahrer treffen; vom RVO, der doch mit seinem guten Service wirbt, erwarte ich, dass er diejenigen, die am meisten unserer Hilfe bedürfen, integriert, anstatt sie auszugrenzen.

Resi Harth, Geretsried

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: