"Tun S' mir doch den Hausfrieden nicht stör'n", sagt die Hausmeisterin in Wolfgang Ambros' Lied vom Hofer - aber so einfach ist es manchmal nicht mit der Beurteilung, was eine noch zu ertragende Störung ist und was ein Vergehen, das die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt. In einem Punkt hat jetzt das Amtsgericht für Klarheit gesorgt: Wer seine Nachbarn beleidigt und bedroht, darf vom Vermieter aus der Wohnung geschmissen werden.
Es ging in dem Verfahren um eine Wohnanlage Am Hart und um einen Mieter, der seit 1993 dort wohnt. Im Sommer vergangenen Jahres hatte der Mann wohl einen Streit mit seiner Freundin, er schlug und beschimpfte sie lauthals, in der Wohnung ging offenbar auch einiges zu Bruch. Die Frau flüchtete schließlich und klingelte bei den Nachbarn, um Hilfe zu erlangen. Doch der Rasende ging auch auf den Nachbarn los, beleidigte ihn auf das Übelste und bedrohte ihn, bis die Polizei kam.
Als sich eine ähnliche Situation einen Monat später wiederholte und die Polizei zudem in der Wohnung des Mannes ein Kampfmesser, eine Axt und andere gefährliche Gegenstände fand, da kündigte der Vermieter - auch weil der Mann in der Zwischenzeit die Nachbarsfamilie erneut bedroht hatte. "Lass mich in Ruhe, sonst stirbst du", soll er gesagt haben.
Vor Gericht bestritt der Mann die Vorwürfe - vielmehr habe sich der Nachbar in ein Gespräch zwischen ihm und seiner Freundin eingemischt und seinerseits ihn, den Mieter, beleidigt und bedroht. Das aber wollte die Amtsrichterin nicht glauben. Vielmehr gestand sie dem Nachbarn nach der Vernehmung zu, "dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor dem Beklagten haben".
Da half auch die Einlassung des Mieter-Anwalts nichts, dass "bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens der beschriebene Vorfall nicht schwerwiegend erscheint und deshalb eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde". Die Richterin bestätigte die Kündigung, die Berufung dagegen wurde zurückgewiesen, so dass das Urteil rechtskräftig ist. (AZ: 474 C 18956/16)