Unfall bei Kreuzfahrt:Gericht urteilt: Auf einem Schiff ist mit Feuchtigkeit zu rechnen

Lesezeit: 2 Min.

Am Ende einer Kreuzfahrt mit der MS Louis Cristal stürzte die Klägerin, als sie von Bord gehen wollte, auf der nassen Gangway. (Foto: oh)
  • Eine Frau stürzt beim Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs und bricht sich das Sprunggelenk.
  • Vor Gericht fordert sie nun mehr als 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Reiseveranstalter.
  • Jedoch ohne Erfolg: Auf einem Schiff sei mit Feuchtigkeit zu rechnen, so das Urteil.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Ist Nässe auf einem Kreuzfahrtschiff ein Reisemangel? Eine Münchner Touristik GmbH ist von einer Passagierin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt worden: Die Frau war auf der Gangway der MS Louis Cristal ausgerutscht und hatte sich schwer verletzt. Doch dafür kann sie nicht den Reiseveranstalter haftbar machen, urteilt nun das Landgericht München I: "Das Risiko, auf der nassen abwärtsführenden Gangway auszurutschen, war für die Klägerin nicht völlig unvorhersehbar."

Mit ihrem Ehemann hatte die Frau im Spätsommer 2014 eine mehrtägige Kreuzfahrt gebucht, die in Izmir beginnen und enden sollte. Das Paar ist nach eigenen Angaben "kreuzfahrterfahren". Als das Schiff am letzten Tag wieder in der türkischen Hafenstadt anlegte, war der Ehemann als einer der ersten Passagiere von Bord gegangen. Ein Besatzungsmitglied hielt die Ehefrau an der Gangway solange zurück, bis er den Kai erreicht hatte.

Warum die Frau ausrutschte

Als die Frau die regennasse Gangway betrat, rutschte sie auf dem mit Farbmarkierungen beschichteten Riffelblech aus und stürzte böse. Dabei brach sie sich das linke Sprunggelenk. Sie musste operiert werden und ist bis heute beim Gehen auf unebenem Boden eingeschränkt. Ihre Physiotherapie schilderte sie in der Gerichtsverhandlung als außerordentlich schmerzhaft.

"Weder durch die Besatzung noch durch ein Schild bin ich darauf hingewiesen worden, dass die Gangway rutschig ist und ich mich am Geländer festhalten muss", trug die Frau vor Gericht vor. Wenn man aber ohne Sicherung oder Warnhinweise die Gangway freigegeben habe, sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden, meinte sie. Mehr als 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangte die Frau.

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Die Richterin der 31. Zivilkammer bedauerte den folgenschweren Unfall - doch der falle nicht in den Verantwortungsbereich des Münchner Reiseveranstalters. Natürlich hätten Pauschalreisefirmen alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Und natürlich stelle eine vom Schiff an Land führende Gangway grundsätzlich eine Gefahrenquelle dar, für die entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gelten würden.

Wie das Gericht sein Urteil begründet

Doch auf einem Schiff sei "unabhängig vom Wetter aufgrund von Spritzwasser und Wellen immer mit Feuchtigkeit zu rechnen", sagte die Richterin. "Dies ist um so mehr der Fall, als es zum fraglichen Zeitpunkt für jedermann erkennbar regnete." Gerade eine erfahrene Kreuzfahrerin müsse also mit einer "reduzierten Trittfestigkeit" rechnen - daraus folge die Notwendigkeit, sich festzuhalten.

Die Gefahrensituation sei also nicht überraschend gewesen. Da der Boden geriffelt war und es an beiden Seiten Geländer waren, seien die Risiken auf ein unvermeidbares Risiko reduziert gewesen. Mehr sei nicht nötig: "Insbesondere trifft den Veranstalter keine Pflicht, die Gangway zu überdachen oder mit Rollrasen auszulegen", sagte die Richterin. "Ebenfalls kann nicht erwartet werden, die Gangway trocken zu wischen, was bei Regen ohnehin keinen nennenswerte Effekt haben dürfte.

Dass trotz aller Vorkehrungen ein Sturz nicht auszuschließen ist, muss dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden, das sich hier bedauerlicherweise verwirklicht hat", sagte die Richterin. Gegen das Urteil (Az.: 31 O 17248/15) kann die klagende Kreuzfahrerin noch Berufung einlegen.

© SZ vom 23.12.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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