Grundsteuer in Bayern:Vier Cent pro Quadratmeter

Nach - aktuellem Stand- muss die Grundsteuererklärung in Bayern bis zum 30. April abgegeben werden: Eine Angelegenheit, von der sich viele überfordert fühlen. (Foto: K. Schmitt/IMAGO/Fotostand)

Die Grundsteuerreform erfordert von Grund- und Immobilienbesitzern eine Grundsteuererklärung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im April 2018 die bisher gültige Berechnungsmethode der Grundsteuer - die Einheitswerte - gekippt. Wesentlicher Grund: Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 (alte Bundesländer) beziehungsweise von 1935 (Ostdeutschland) zugrunde legen. Seither hat sich aber vieles geändert. Die steuerliche Bemessungsgrundlage für Grundstücke sei überholt und führe zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Grund- und Immobilieneigentümer, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber musste die Berechnung der Grundsteuer neu regeln.

Die ursprünglich genannte Frist zur Abgabe bis 31. Oktober 2022 wurde in Bayern erst am Dienstag ein zweites Mal verlängert: Nach aktuellem Stand müssen Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ihre Grundsteuererklärung nun bis 30. April 2023 bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben.

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Mit dem Reformgesetz vom 26. November 2019 wurden die Vorgaben des BVG-Urteils umgesetzt. Die Länder können von den bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer abweichen (Länderöffnungsklausel). Bayern setzt bei der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) auf ein wertunabhängiges, reines Flächenmodell: Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudenutzung. Der Grundstückswert - und damit der Bodenrichtwert - spielt dabei keine Rolle. Für die Grundsteuer werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt: Für Grund- und Bodenflächen vier Cent pro Quadratmeter, für Gebäudeflächen 50 Cent/m². Diese Beträge werden mit der Grundsteuermesszahl 100 multipliziert. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 Prozent gewährt. Daneben sind zusätzliche Ermäßigungen von 25 Prozent unter anderem für sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler vorgesehen. Die Grundsteuer-Neuregelungen sollen vom 1. Januar 2025 an wirksam werden.

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