Gerichtsentscheidung:Fledermaus-Streit in Andechs

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Fledermäuse sind geschützte Tiere - und die Begegnungen mit ihnen hinzunehmen, sagt das Gericht. (Foto: Ramezani, Chung, Hutchinson/dpa)

Die Mieter ärgern sich über Exkremente, die auf ihre Terrasse fallen. Doch eine Zivilklage wird vom Starnberger Amtsgericht abgewiesen, weil dies in ländlicher Umgebung hinzunehmen sei.

Von Christian Deussing, Andechs

Täglich bis zu 50 Köttel von Fledermäusen ( Microchiroptera) sollen zwischen April und Oktober von einem Dachvorsprung auf eine Terrasse in Andechs gefallen sein, hinzugekommen sei noch der Urin der ungebetenen tierischen Nachbarn. Die betroffenen Mieter waren so verärgert, dass sie in einer Zivilklage bauliche Maßnahmen forderten, um die Verschmutzung künftig zu verhindern. Das Fledermausquartier müsse verschlossen werden, zudem verlangten die Kläger vor dem Starnberger Amtsgericht eine Mietminderung von jeweils zehn Prozent für die Monate Juli bis Oktober - und das für die vergangenen zwei Jahre.

Doch nun hat Richterin Ursula Cammerer die Klage abgewiesen. Sie begründet dies damit, dass sich das Haus in ländlich-dörflicher Umgebung befinde und nicht in einer Großstadt. Wegen der "umliegenden natürlichen Lebensräume für Tiere" - also auch für Fledermäuse - seien akustische Einwirkungen oder eben welche durch Exkremente grundsätzlich für jeden Mieter hinzunehmen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts. Dieses betont zudem, dass eine messbar verminderte Wohnqualität nur dann vorhanden sei, wenn "in Folge baulicher Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt auftreten oder im Bereich des Mietobjekts gezüchtet" würden. Dies sei aber hier nicht der Fall.

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Das Zivilverfahren zog sich in die Länge, weil auch eine Fledermaus-Expertin die Sache prüfen sollte. Die Sachverständige beobachtete das Ausflugsverhalten der Tiere und stellte fest, dass im Dach über der Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermauspopulation wohne, da nur einzelne Exemplare gesichtet werden konnten - und dies durchgehend von April bis Oktober. Auch in dieser Hinsicht sei ein Mietmangel nicht ersichtlich, zumal die Beeinträchtigung durch täglich bis zu 50 Federmaushäufchen auf der Terrasse nicht nachzuweisen war.

Die Gutachterin verwies überdies auf den besonderen Artenschutz von Fledermäusen, sodass für sie ein "Quartierverschluss" nicht ohne weiteres zulässig sei. Sie empfahl indes, baulich an der Terrasse selbst etwas zu ändern oder Pflanzenkübel aufzustellen - doch hiermit seien die Beteiligten in dem Prozess nicht einverstanden gewesen, heißt es.

Eine besondere gesundheitliche Gefahr kann die Richterin hier nicht erkennen

Die Kläger aus Andechs haben außerdem eingewandt, dass ihre beiden Kinder durch den Kot und den Urin der Fledermäuse gesundheitlich gefährdet seien. Aber auch in diesem Punkt folgte die Richterin nicht den Mietern. Denn es sei nicht angeführt worden, welche Gesundheitsproblematik aus dem Kontakt mit diesen Exkrementen resultieren sollte. Seitens des Gerichts sei hier "auch keine größere Gefahr als bei hinzunehmender Verkotung durch Vögel" oder aufgrund giftiger Pflanzenbestandteile zu sehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Mieter gegen die Entscheidung des Starnberger Amtsgerichts vorgehen und somit der Andechser Fledermaus-Streit in die nächste Runde geht, ist bislang offen.

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